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§ 2 AnwSoZVO LSA Landesnorm Sachsen-Anhalt - Höhe der Sonderzuschläge für Anwärterinnen und Anwärter Verordnung über die Gewährung von Sonderzuschläge

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Verordnung über die Gewährung von Sonderzuschlägen für Anwärterinnen und Anwärter (Anwärtersonderzuschlagsverordnung Sachsen-Anhalt - AnwSoZVO LSA) Vom 28. Juni 2019 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügba

Verordnung über die Gewährung von Sonderzuschlägen für Anwärterinnen und Anwärter (Anwärtersonderzuschlagsverordnung Sachsen-Anhalt - AnwSoZVO LSA) vom

  1. Juni 2019 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Gewährung von Sonderzuschlägen für Anwärterinnen und Anwärter (Anwärtersonderzuschlagsverordnung Sachsen-Anhalt - AnwSoZVO LSA) vom
  2. Juni 2019 06.07.2019 Eingangsformel 06.07.2019 § 1 - Zuschlagsberechtigte Vorbereitungsdienste 01.02.2024 § 2 - Höhe der Sonderzuschläge für Anwärterinnen und Anwärter 01.02.2024 § 3 - Übergangsregelung 01.02.2024 § 4 - Inkrafttreten 06.07.2019 Aufgrund des § 51a Abs. 1 Satz 3 des Landesbesoldungsgesetzes vom
  3. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  4. Dezember 2018 (GVBl. LSA S. 412), wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Zuschlagsberechtigte Vorbereitungsdienste Für die Vorbereitungsdienste folgender Laufbahnen besteht ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern: 1. Laufbahn des technischen Verwaltungsdienstes

  1. a)der Fachrichtung Architektur der Laufbahngruppe 2 im ersten und zweiten Einstiegsamt,
  2. b)der Fachrichtung Bauingenieurwesen Schwerpunkt Straßenwesen der Laufbahngruppe 2 im ersten und zweiten Einstiegsamt,
  3. c)der Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation der Laufbahngruppe 2 im zweiten Einstiegsamt,
  4. d)der Fachrichtung Umwelttechnik/Umweltschutz der Laufbahngruppe 2 im ersten und zweiten Einstiegsamt,
  5. e)der Fachrichtung Bauingenieurwesen Schwerpunkt Wasserwirtschaft der Laufbahngruppe 2 im ersten und zweiten Einstiegsamt,
  6. f)der Fachrichtung Städtebau der Laufbahngruppe 2 im zweiten Einstiegsamt,
  7. g)der Fachrichtung Städtebauwesen der Laufbahngruppe 2 im zweiten Einstiegsamt,
  8. h)der Fachrichtung Landespflege der Laufbahngruppe 2 im zweiten Einstiegsamt, 2. Laufbahn des landwirtschaftlichen Dienstes der Laufbahngruppe 2 im ersten und zweiten Einstiegsamt, 3. Laufbahn des Forstdienstes der Laufbahngruppe 2 im ersten und zweiten Einstiegsamt, 4. Laufbahn des allgemeinen Justizvollzugsdienstes der Laufbahngruppe 1, 5. Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes Laufbahngruppe 1 und Laufbahngruppe 2 im ersten Einstiegsamt. Anwärterinnen und Anwärter für die in Satz 1 genannten Vorbereitungsdienste erhalten Sonderzuschläge. Werden die nach Satz 1 zuschlagsberechtigten Vorbereitungsdienste im Rahmen eines dualen Studiengangs geleistet, werden abweichend von Satz 2 keine Sonderzuschläge gewährt.

§ 1

§ 2 Höhe der Sonderzuschläge für Anwärterinnen und Anwärter Die Sonderzuschläge werden für Anwärterinnen und Anwärter der Laufbahn nach

  1. § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 1, Buchst. f bis h sowie Nrn. 2, 3, 4 und 5 in Höhe von 30 v. H.,
  2. § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d in Höhe von 50 v. H.,
  3. § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 2 und Buchst. b, c und e in Höhe von 70 v. H. des zustehenden Anwärtergrundbetrages gewährt.

§ 2§ 3 Übergangsregelung

(1)Für die Vorbereitungsdienste in den Laufbahnen nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis e erhalten nur die Anwärterinnen und Anwärter Sonderzuschläge, deren Ernennung zur Beamtin auf Widerruf oder zum Beamten auf Widerruf ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt.
(2)Für die Vorbereitungsdienste in den Laufbahnen nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. f bis h erhalten nur die Anwärterinnen und Anwärter Sonderzuschläge, deren Ernennung zur Beamtin auf Widerruf oder zum Beamten auf Widerruf ab dem Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Anwärtersonderzuschlagsverordnung Sachsen-Anhalt erfolgt.
(3)Am
  1. Februar 2024 in dualen Studiengängen vorhandene Anwärterinnen und Anwärter mit Anspruch auf Sonderzuschläge nach § 1 in der bis zum
  2. Januar 2024 geltenden Fassung erhalten gewährte Sonderzuschläge bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes weiter.

§ 3

§ 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

§ 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.