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§ 1 AG-GEG LSA Landesnorm Sachsen-Anhalt - Zuständigkeiten, Sachverständige Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Gebäudeenergiegesetz (AG-G

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

gesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Gebäudeenergiegesetz (AG-GEG LSA) Vom 21. November 2023 * Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Gebäudeenergiegesetz (AG-GEG LSA) vom

  1. November 2023 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Gebäudeenergiegesetz (AG-GEG LSA) vom
  2. November 2023 30.11.2023 § 1 - Zuständigkeiten, Sachverständige 01.11.2025 § 2 - Erfüllungserklärung 30.11.2023 § 3 - Ausgleich für Mehrkosten 30.11.2023 § 4 - Verordnungsermächtigung 30.11.2023 § 1 Zuständigkeiten, Sachverständige

(1)Zuständig für den Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes vom
  1. August 2020 (BGBl. I S. 1728), geändert durch Artikel 18a des Gesetzes vom
  2. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237, 1321), in der jeweils geltenden Fassung sind, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Gemeinden, denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden übertragen sind.
(2)Abweichend von Absatz 1 sind zuständig 1. als Registrierstelle nach § 98 des Gebäudeenergiegesetzes das Deutsche Institut für Bautechnik, 2. als Kontrollstelle nach § 99 des Gebäudeenergiegesetzes
  1. a)das Deutsche Institut für Bautechnik, wobei sich die Aufgabenwahrnehmung auf die Überprüfung von Stichproben auf der Grundlage der in § 99 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 des Gebäudeenergiegesetzes genannten Optionen oder gleichwertiger Maßnahmen beschränkt, soweit diese Aufgaben elektronisch durchgeführt werden können,
  2. b)das Landesverwaltungsamt in allen übrigen Fällen, 3. das Landesverwaltungsamt für die nach § 2 Abs. 2 durchzuführenden Stichprobenkontrollen von Erfüllungserklärungen nach § 92 des Gebäudeenergiegesetzes.
(3)Die zuständigen Behörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben die nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes berechtigten Personen als Sachverständige heranziehen, es sei denn, die Person war bereits mit der Erstellung des zu prüfenden Energieausweises oder der zu prüfenden Erfüllungserklärung befasst.

§ 1§ 2 Erfüllungserklärung

(1)Erfüllungserklärungen nach § 92 des Gebäudeenergiegesetzes sind von den nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes berechtigten Personen auszustellen.
(2)Erfüllungserklärungen nach § 92 des Gebäudeenergiegesetzes sind stichprobenartig zu kontrollieren. Die Stichprobenkontrollen sollen in einem Umfang erfolgen, der einem statistisch signifikanten Prozentanteil von mindestens 1 v. H. aller in einem Kalenderjahr abgegebenen Erfüllungserklärungen für neu errichtete Gebäude sowie für Bestandsgebäude entspricht.

§ 2§ 3 Ausgleich für Mehrkosten

(1)Die Landkreise und kreisfreien Städte sowie kreisangehörigen Gemeinden, denen die Aufgabe einer unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen ist, erhalten für die durch die Wahrnehmung der ihnen mit diesem Gesetz übertragenen Aufgaben entstehenden Mehrkosten einen Betrag von insgesamt 206 291 Euro für das Kalenderjahr
  1. Der Zuweisungsbetrag nach Satz 1 für das Jahr 2023 setzt sich
  2. für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung des Gebäudeenergiegesetzes aus dem Anteil des Zuweisungsbetrages nach § 5 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung des Gebäudeenergiegesetzes geltenden Fassung, der auf den Zeitraum vom
  3. Januar 2023 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung des Gebäudeenergiegesetzes entfällt, und
  4. für den Zeitraum ab dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung des Gebäudeenergiegesetzes aus dem Anteil des Zuweisungsbetrages nach Satz 1, der auf den Zeitraum ab dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung des Gebäudeenergiegesetzes bis zum
  5. Dezember 2023 entfällt, zusammen.
(2)Die Verteilung der Zuweisungen nach Absatz 1 auf die dort angegebenen Gebietskörperschaften für ihren Zuständigkeitsbereich erfolgt nach der Einwohnerzahl. Die Auszahlung erfolgt am
  1. April eines jeden Kalenderjahres; abweichend davon wird der Zuweisungsbetrag für das Jahr 2023 unter Anrechnung des Betrages, der am
  2. April 2023 nach § 5 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung des Gebäudeenergiegesetzes geltenden Fassung ausgezahlt wurde, am
  3. des Monats ausgezahlt, der auf den Monat des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung des Gebäudeenergiegesetzes folgt. Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die vom Statistischen Landesamt aufgrund einer jeweils aktuellen allgemeinen Zählung der Bevölkerung oder deren Fortschreibung ermittelte Zahl. Stichtag für die Feststellung ist der
  4. Dezember des jeweils vorvergangenen Jahres.
(3)Ab dem Haushaltsjahr 2024 erfolgt der Ausgleich der Mehrkosten im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs.
(4)Das für Energieeinsparung zuständige Ministerium evaluiert die durch die Wahrnehmung der mit diesem Gesetz übertragenen Aufgaben entstehenden Mehrkosten vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und erstattet dem Landtag von Sachsen-Anhalt Bericht über das Ergebnis der Evaluierung.

§ 3

§ 4 Verordnungsermächtigung Das für Energieeinsparung zuständige Ministerium wird nach § 94 Satz 3 des Gebäudeenergiegesetzes ermächtigt, durch Verordnung die Ermächtigungen nach § 94 Satz 1 und 2 des Gebäudeenergiegesetzes wahrzunehmen, soweit dieses Gesetz keine Regelungen trifft.

§ 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.