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Artikel 1 RDFunkÄndStVtr7G ST Landesnorm Sachsen-Anhalt Gesetz zu dem Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 22. Dezember 2003 gültig ab: 03.01.20

Gesetz zu dem Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 22. Dezember 2003 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzelansicht Gesetz zu dem Siebten Rundfunkänderungsstaat

§ 25Abs.

1 des Vertrages vom

  1. bis
  2. September 2002 (GVBl. LSA S. 428, 437), des ARD-Staatsvertrages vom
  3. August 1991 (GVBl. LSA S. 478, 489),

Artikel 2des Vertrages vom 6.

Juli bis

  1. August 2000 (GVBl. LSA S. 624, 627), des ZDF-Staatsvertrages vom
  2. August 1991 (GVBl. LSA S. 478, 490),

§ 25Abs.

2 des Vertrages vom

  1. bis
  2. September 2002 (GVBl. LSA S. 428, 437), des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom
  3. August 1991 (GVBl. LSA S. 478, 498),

Artikel 5des Vertrages vom 6.

Juli bis

  1. August 2000 (GVBl. LSA S. 624, 627), und des Deutschlandradio-Staatsvertrages vom
  2. Juni 1993 (GVBl. LSA S. 770),

§ 25Abs. 3 des Vertrages vom 10. bis 27. September 2002 (GVBl. LSA S. 428, 437), enthält, wird zugestimmt.

(2)Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht ( Anlage ).
(3)Gemäß seinem Artikel 6 Abs. 3 treten die Artikel 3 Nrn. 1 und 4 und Artikel 5 Nrn. 1 und 4 des Staatsvertrages am
  1. Januar 2006 in Kraft. Nach seinem Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 tritt der Staatsvertrag im Übrigen am
  2. April 2004 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen. zur Einzelansicht Artikel 1 Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. zur Einzelansicht Artikel 2 Staatsvertrag Siebter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Siebter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen, zugleich zur Umsetzung der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie), nachstehenden Staatsvertrag: Artikel 1 bis 5 (Änderungsanweisungen) zur Einzelansicht Artikel 1 bis 5 Artikel 6 Kündigung, In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung
(1)Für die Kündigung der in Artikel 1 bis 5 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2)Dieser Staatsvertrag tritt am
  1. April 2004 in Kraft. Sind bis zum
  2. März 2004 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3)Abweichend von Absatz 2 treten Artikel 3 Nr. 1 und 4 und Artikel 5 Nr. 1 und 4 am 1. Januar 2006 in Kraft.
(4)Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(5)Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Rundfunkgebührenstaatsvertrages und des Deutschlandradio-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 5 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen. zur Einzelansicht Artikel 6 Protokoll Protokollerklärung aller Länder zu § 11 Rundfunkstaatsvertrag
  1. Die Länder begrüßen die Bereitschaft von ARD, ZDF und DeutschlandRadio, sich durch Selbstverpflichtungen gegenüber der Öffentlichkeit zu binden. Sie gehen mit ARD, ZDF und DeutschlandRadio davon aus, dass die Inhalte der Selbstverpflichtungen auch in Hinblick auf Qualität und quantitative Begrenzung noch weiterer Präzisierung und Konkretisierung bedürfen.
  2. Sie behalten sich vor zu prüfen, ob die Praxis der Selbstverpflichtungserklärungen den Erwartungen an eine Präzisierung des öffentlich-rechtlichen Funktionsauftrages genügt. zur Einzelansicht Protokoll Protokollerklärung des Freistaats Sachsen zu § 11: Die Ministerpräsidenten behalten sich vor, aufgrund der Erfahrungen mit den Selbstverpflichtungserklärungen zu prüfen, ob Fernseh- und Hörfunkprogramme der in der ARD zusammengefassten Rundfunkanstalten staatsvertraglich quantitativ zu regeln sind. zur Einzelansicht Protokoll Protokollerklärung der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein zu § 11: Die Länder erwarten von den Hörfunkveranstaltern, insbesondere von den in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten und dem DeutschlandRadio eine stärkere Berücksichtigung von deutschsprachiger Musik und deshalb eine Förderung auch neuerer deutschsprachiger Musikangebote durch ausreichende Sendeplätze in den Programmen. zur Einzelansicht Protokoll Protokollerklärung der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen zu § 11: Die Länder sehen in einer messbaren Selbstverpflichtung der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und des ZDF zur Vergabe von Auftragsproduktionen an unabhängige Produzenten einen wesentlichen Beitrag zur Sicherung der Vielfalt im Programm und in der Produktionslandschaft, wodurch unmittelbar der Wettbewerb und mittelbar die Qualität deutschsprachiger Produktionen gefördert werden. zur Einzelansicht Protokoll Protokollerklärung der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen zu § 11: Die Länder gehen davon aus, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk sowohl bei Programmauswahl und Inhalten als auch bei innerer Organisation und Personalbesetzungen eine geschlechtersensible Perspektive entwickelt und umsetzt. zur Einzelansicht Protokoll Protokollerklärung der Länder Baden-Württemberg, Sachsen und Thüringen zu § 11 Abs. 1: Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten werden aufgefordert, zur Klärung und Streitbeilegung im Einzelfall, welche Angebote im Bereich der Onlinetätigkeiten noch den staatsvertraglichen Beschränkungen entsprechen, in Anlehnung an die Zeit der Einführung des Bildschirmtextes, einen Kontaktausschuss unter Beteiligung privater Rundfunkanbieter, Vertreter der Online- und Printmedien einzurichten. zur Einzelansicht Protokoll Protokollerklärung der Länder Baden-Württemberg und Sachsen zu § 11 Abs. 2: Baden-Württemberg und Sachsen bevorzugen für § 11 Absatz 2 letzter Satz folgende Formulierung: "Die Programme haben insbesondere Beiträge zur Kultur und Religion nach Maßgabe der verfassungsrechtlichen Grundordnung in Bund und Ländern anzubieten." zur Einzelansicht Protokoll Protokollerklärung der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zu § 25 Abs. 2: Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sind der Auffassung, dass im Staatsvertrag auch die Problematik der Verflechtungen zwischen politischen Parteien und den Medien geregelt werden muss. zur Einzelansicht Protokoll Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg zu § 36 Abs. 2: Baden-Württemberg hält die Beschränkung der Kompetenzen der unabhängigen Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) bei der Beurteilung der sog. Regionalfenster für problematisch. zur Einzelansicht Protokoll Protokollerklärung der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen zu § 40: Die Länder halten an ihrem Ziel der Digitalisierung des terrestrischen Hörfunks fest. Die Modernisierung der Übertragungswege im Bereich des terrestrischen Hörfunks ist ein wichtiger Beitrag zur Mehrung der Angebote und damit zur Sicherung der Medienvielfalt im Lande. Dazu gehört auch die Ermöglichung länderübergreifender Planungen. zur Einzelansicht

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.