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Artikel 1 DataportStVtrG ST Landesnorm Sachsen-Anhalt Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein, der Freien und Hansestadt Hamburg

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Niedersachsen und dem Land Sac

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Niedersachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über den Beitritt des Landes Sachsen-Anhalt zur rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts „Dataport“ vom

  1. Dezember 2013 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Niedersachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über den Beitritt des Landes Sachsen-Anhalt zur rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts „Dataport“ vom
  2. Dezember 2013 21.12.2013 Artikel 1 - Zustimmung zum Staatsvertrag 21.12.2013 Artikel 2 - Überleitung von Organisationseinheiten 01.01.2019 Artikel 3 - Inkrafttreten 21.12.2013 Anlage - Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Niedersachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über den Beitritt des Landes Sachsen-Anhalt zur rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts „Dataport" 21.12.2013 Artikel 1 21.12.2013 Artikel 2 21.12.2013 Artikel 1 Zustimmung zum Staatsvertrag

(1)Dem in dem Zeitraum vom
  1. August bis
  2. September 2013 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Niedersachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über den Beitritt des Landes Sachsen-Anhalt zur rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts „Dataport“ wird zugestimmt.
(2)Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3)Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen ** . Fußnoten **) [Gemäß der Bekanntmachung vom 11. März 2014 (GVBl. LSA S. 94) ist der Staatsvertrag am 24. Februar 2014 in Kraft getreten.]

Artikel 1Artikel 2 Überleitung von Organisationseinheiten

(1)Die Abteilung „LRZ 4 Landesrechenzentrum“ der Oberfinanzdirektion Magdeburg wird mit ihren Aufgaben nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Verwaltungsrat von Dataport, jedoch frühestens am 1. Januar 2014, auf die rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts „Dataport“ übergeleitet.
(2)Die Überleitung des Rechenzentrums der Polizei als Teil der Abteilung 3 der Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt mit seinen Aufgaben auf die rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts „Dataport“ erfolgt drei Monate nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Verwaltungsrat von Dataport.
(3)Die Herstellung des Einvernehmens und der Zeitpunkt der Überleitung sind im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.

Artikel 2

Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Artikel 3

Anlage Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Niedersachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über den Beitritt des Landes Sachsen-Anhalt zur rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts „Dataport“ Das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch den Ministerpräsidenten, die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senat, das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, und das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Ministerpräsidenten, schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe folgenden Staatsvertrag, der den Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Errichtung von Dataport als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vom 27. August 2003 in der Fassung des Änderungsstaatsvertrags für den Beitritt des Landes Niedersachsen vom 30. Oktober 2009 bis 30. April 2010 ändert: Artikel 1 [Änderungsanweisungen zum Dataport-Staatsvertrag]

Artikel 1

Artikel 2 Der Staatsvertrag tritt mit Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde, frühestens am

  1. Januar 2013, in Kraft ** . Die Ratifikationsurkunden sind in der Staatskanzlei des Landes Schleswig-Holstein zu hinterlegen. Fußnoten **) [Gemäß der Bekanntmachung vom
  2. März 2014 (GVBl. LSA S. 94) ist der Staatsvertrag am
  3. Februar 2014 in Kraft getreten.]

Artikel 2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.