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DIBTÄndAbk2G ST Landesnorm Sachsen-Anhalt Anlage - Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (2. DIBt - Än

Gesetz zum Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik Vom 19. April 2012 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzelansicht Ges

etz zum Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik vom

  1. April 2012 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zum Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik vom
  2. April 2012 28.04.2012 Artikel 1 28.04.2012 Artikel 2 28.04.2012 Anlage - Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (
  3. DIBt - Änderungsabkommen) 28.04.2012 Artikel 1

(1)Dem am 24. Oktober 2011 unterzeichneten Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik wird zugestimmt.
(2)Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
(3)Der Tag, an dem das Abkommen nach seiner Nummer 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen. * Fußnoten *) [Gemäß der Bekanntmachung vom
  1. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 364) ist das Änderungsabkommen am
  2. Juni 2014 in Kraft getreten.] zur Einzelansicht Artikel 1 Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. zur Einzelansicht Artikel 2 Anlage Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (
  3. DIBt - Änderungsabkommen) Die Bundesrepublik Deutschland und das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein, der Freistaat Thüringen vereinbaren, vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, soweit diese durch die Verfassung vorgeschrieben ist, die nachstehenden Änderungen des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik:
  4. Änderungsanweisungen zum Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik, das durch das Abkommen zur Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt - Änderungsabkommen) geändert worden ist (GVBl. für Berlin 2008, S. 20)
  5. Dieses Abkommen tritt am
  6. des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den Beteiligten ausgefertigten Vertragsurkunden der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin zugeht * .
  7. Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung des Landes Berlin kann den Wortlaut des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik in der vom Inkrafttreten dieses Abkommens an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt machen. Fußnoten *) [Gemäß der Bekanntmachung vom
  8. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 364) ist das Änderungsabkommen am
  9. Juni 2014 in Kraft getreten.] zur Einzelansicht

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.