Gesetz zum Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über den Mitteldeutschen Rundfunk zum Zwecke der Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Apri
Gesetz zum Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über den Mitteldeutschen Rundfunk zum Zwecke der Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG vom
- Mai 2018 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zum Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über den Mitteldeutschen Rundfunk zum Zwecke der Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG vom
- Mai 2018 19.05.2018 Artikel 1 19.05.2018 Artikel 2 19.05.2018 Artikel 3 19.05.2018 Staatsvertrag - Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über den Mitteldeutschen Rundfunk zum Zwecke der Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (MDR-DatenschutzStV) 19.05.2018 Artikel 1 - Änderung des Staatsvertrages über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) 19.05.2018 Artikel 2 - Kündigung, Inkrafttreten 19.05.2018 Artikel 1
(1)Dem am
- Februar 2018 unterzeichneten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über den Mitteldeutschen Rundfunk zum Zwecke der Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, der Änderungen des Staatsvertrages über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) vom
- Mai 1991 (GVBl. LSA S. 111, 112) enthält, wird zugestimmt.
(2)Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3)Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen. * Fußnoten *) [Gemäß der Bekanntmachung vom 8. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 70) ist der Staatsvertrag am 24. Mai 2018 in Kraft getreten.]
Artikel 1Artikel 2 Durch Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 1 Nrn.
1 und 2 des Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages über den Mitteldeutschen Rundfunk zum Zwecke der Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG wird hinsichtlich § 40 und der Aufhebung des § 41 des Staatsvertrages über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und des Artikels 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.
Artikel 2
Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Artikel 3
Staatsvertrag Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über den Mitteldeutschen Rundfunk zum Zwecke der Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (MDR-DatenschutzStV) Die Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen schließen nachstehenden Staatsvertrag: Artikel 1 Änderung des Staatsvertrages über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) [Änderungsanweisungen zum Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)]
Artikel 1Artikel 2 Kündigung, Inkrafttreten
(1)Für die Kündigung des Artikels 1 gelten die Kündigungsvorschriften des § 44.
(2)Dieser Staatsvertrag tritt mit Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in Kraft. Die Ratifikationsurkunden sind bei der Staatskanzlei und Ministerium für Kultur des Landes Sachsen-Anhalt zu hinterlegen. Die Staatskanzlei und Ministerium für Kultur des Landes Sachsen-Anhalt teilt den übrigen Ländern den Zeitpunkt der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.
(3)Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages ist in den jeweiligen Ländern im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen. * Fußnoten *) [Gemäß der Bekanntmachung vom 8. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 70) ist der Staatsvertrag am 24. Mai 2018 in Kraft getreten.]
Artikel 2