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Artikel 1 MDRÄndStVtrG ST Landesnorm Sachsen-Anhalt - Änderung des Staatsvertrages über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) Gesetz zum Staatsvertrag zu

Gesetz zum Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über den Mitteldeutschen Rundfunk zum Zwecke der Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Apri

Gesetz zum Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über den Mitteldeutschen Rundfunk zum Zwecke der Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG vom
  2. Mai 2018 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zum Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über den Mitteldeutschen Rundfunk zum Zwecke der Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG vom
  4. Mai 2018 19.05.2018 Artikel 1 19.05.2018 Artikel 2 19.05.2018 Artikel 3 19.05.2018 Staatsvertrag - Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über den Mitteldeutschen Rundfunk zum Zwecke der Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (MDR-DatenschutzStV) 19.05.2018 Artikel 1 - Änderung des Staatsvertrages über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) 19.05.2018 Artikel 2 - Kündigung, Inkrafttreten 19.05.2018 Artikel 1

(1)Dem am
  1. Februar 2018 unterzeichneten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über den Mitteldeutschen Rundfunk zum Zwecke der Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, der Änderungen des Staatsvertrages über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) vom
  3. Mai 1991 (GVBl. LSA S. 111, 112) enthält, wird zugestimmt.
(2)Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3)Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen. * Fußnoten *) [Gemäß der Bekanntmachung vom 8. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 70) ist der Staatsvertrag am 24. Mai 2018 in Kraft getreten.]

Artikel 1Artikel 2 Durch Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 1 Nrn.

1 und 2 des Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages über den Mitteldeutschen Rundfunk zum Zwecke der Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG wird hinsichtlich § 40 und der Aufhebung des § 41 des Staatsvertrages über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und des Artikels 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.

Artikel 2

Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Artikel 3

Staatsvertrag Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über den Mitteldeutschen Rundfunk zum Zwecke der Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (MDR-DatenschutzStV) Die Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen schließen nachstehenden Staatsvertrag: Artikel 1 Änderung des Staatsvertrages über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) [Änderungsanweisungen zum Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)]

Artikel 1Artikel 2 Kündigung, Inkrafttreten

(1)Für die Kündigung des Artikels 1 gelten die Kündigungsvorschriften des § 44.
(2)Dieser Staatsvertrag tritt mit Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in Kraft. Die Ratifikationsurkunden sind bei der Staatskanzlei und Ministerium für Kultur des Landes Sachsen-Anhalt zu hinterlegen. Die Staatskanzlei und Ministerium für Kultur des Landes Sachsen-Anhalt teilt den übrigen Ländern den Zeitpunkt der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.
(3)Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages ist in den jeweiligen Ländern im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen. * Fußnoten *) [Gemäß der Bekanntmachung vom 8. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 70) ist der Staatsvertrag am 24. Mai 2018 in Kraft getreten.]

Artikel 2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.