Gesetz zu dem Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren vom
Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Abkommen Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren * Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein, das Land Thüringen und die Freie und Hansestadt Hamburg schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehendes Abkommen. Fußnoten *) Gemäß Bekanntmachung vom
§ 2 Für die bei dem Inkrafttreten dieses Abkommens bereits anhängigen Verfahren verbleibt es bei den bisherigen Zuständigkeiten.
§ 3 Die Freie und Hansestadt Hamburg verzichtet auf Kostenausgleichsansprüche gegen die an diesem Abkommen beteiligten Länder; sie erhält die Einnahmen des Amtsgerichts Hamburg aus den ihm übertragenen Verfahren.
§ 4 Das Abkommen kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, und zwar sowohl von der Freien und Hansestadt Hamburg gegenüber allen oder einzelnen Ländern als auch von den einzelnen Ländern gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg.
Die Ratifikationsurkunden werden bei der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt. Das Abkommen tritt mit dem Ersten des Monats in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt. Die Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg teilt den übrigen an dem Abkommen beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit. * Fußnoten *) Gemäß Bekanntmachung vom 1. März 1993 (GVBl. LSA S. 128, Gliederungsnummer 31.7) ist das Abkommen nach seinem § 5 Satz 3 am 1. März 1993 in Kraft getreten.
§ 6 Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Freistaat Bayern, Berlin, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Freie und Hansestadt Hamburg geschlossene Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für Verteilungsverfahren nach der Seerechtlichen Verteilungsordnung vom 3. November 1972 außer Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.