Obsah (8)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8verordnung für das Güterkraftverkehrsrecht (GüK-ZustVO) Vom 10. März 1999 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Zuständigkeitsverordnung für das Güterkraftverkehrsrecht (GüK-ZustVO) vom
- März 1999 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Zuständigkeitsverordnung für das Güterkraftverkehrsrecht (GüK-ZustVO) vom
- März 1999 20.03.1999 Eingangsformel 20.03.1999 § 1 20.03.1999 § 2 20.03.1999 § 3 20.03.1999 § 4 20.03.1999 § 5 01.12.2005 § 6 20.03.1999 § 7 - (aufgehoben) 01.05.2002 § 8 01.05.2002 Auf Grund des § 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Regelung von Zuständigkeiten im Bereich des Verkehrsrechts vom
- Juli 1993 (GVBl. LSA S. 334), des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom
- Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 7 des Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom
- Januar 1998 (BGBl. I S. 164), in Verbindung mit § 21a Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) vom
- Juni 1998 (BGBl. I S. 1485) und des § 151 der Gemeindeordnung vom
- Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt und der Gemeindeordnung vom
- Dezember 1998 (GVBl. LSA S. 499), wird verordnet:
Eingangsformel § 1 Die Landkreise und kreisfreien Städte sind Erlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 7 Satz 1 GüKG.
§ 1§ 2 Die Erlaubnisbehörde (§ 1) ist auch zuständig für 1.
die Erteilung, die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr nach § 3 Abs. 2 und 5 GüKG,
- die Aushändigung von Erlaubnisausfertigungen nach § 3 Abs. 3a GüKG,
- die Verlängerung der Frist nach § 8 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 GüKG,
- die Übermittlung und Entgegennahme von Daten nach § 15 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2 GüKG,
- den Umtausch von Erlaubnissen und Ausfertigungen nach § 24 Abs. 4 Satz 1 und 3 GüKG.
§ 2
§ 3 Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständige Behörde für die Erteilung und Entziehung einer Gemeinschaftslizenz nach Artikel 5 Abs. 1 und 2 und Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten vom 26. März 1992 (ABl. EG Nr. L 95 S. 1). Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat.
§ 3§ 4 Die Polizei ist im Rahmen der Verkehrsüberwachung gemäß § 21a Gü
KG zuständig für die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften über mitzuführende Unterlagen.
§ 4
§ 5 Fachaufsichtsbehörde für die den Landkreisen und kreisfreien Städten nach §§ 1 bis 3 übertragenen Aufgaben ist das Landesverwaltungsamt.
§ 5
§ 6 Die Landkreise und kreisfreien Städte decken die ihnen entstehenden Kosten aus der Übertragung der Aufgaben nach dieser Verordnung durch Erhebung von Gebühren und Auslagen.
§ 6
§ 7 (aufgehoben)
§ 7
§ 8 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
§ 8