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§ 3 GüK-ZustVO Landesnorm Sachsen-Anhalt Zuständigkeitsverordnung für das Güterkraftverkehrsrecht (GüK-ZustVO) vom 10. März 1999 gültig ab: 20.03.1999

Obsah (8)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8

verordnung für das Güterkraftverkehrsrecht (GüK-ZustVO) Vom 10. März 1999 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Zuständigkeitsverordnung für das Güterkraftverkehrsrecht (GüK-ZustVO) vom

  1. März 1999 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Zuständigkeitsverordnung für das Güterkraftverkehrsrecht (GüK-ZustVO) vom
  2. März 1999 20.03.1999 Eingangsformel 20.03.1999 § 1 20.03.1999 § 2 20.03.1999 § 3 20.03.1999 § 4 20.03.1999 § 5 01.12.2005 § 6 20.03.1999 § 7 - (aufgehoben) 01.05.2002 § 8 01.05.2002 Auf Grund des § 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Regelung von Zuständigkeiten im Bereich des Verkehrsrechts vom
  3. Juli 1993 (GVBl. LSA S. 334), des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom
  4. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 7 des Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom
  5. Januar 1998 (BGBl. I S. 164), in Verbindung mit § 21a Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) vom
  6. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485) und des § 151 der Gemeindeordnung vom
  7. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt und der Gemeindeordnung vom
  8. Dezember 1998 (GVBl. LSA S. 499), wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Die Landkreise und kreisfreien Städte sind Erlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 7 Satz 1 GüKG.

§ 1§ 2 Die Erlaubnisbehörde (§ 1) ist auch zuständig für 1.

die Erteilung, die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr nach § 3 Abs. 2 und 5 GüKG,

  1. die Aushändigung von Erlaubnisausfertigungen nach § 3 Abs. 3a GüKG,
  2. die Verlängerung der Frist nach § 8 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 GüKG,
  3. die Übermittlung und Entgegennahme von Daten nach § 15 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2 GüKG,
  4. den Umtausch von Erlaubnissen und Ausfertigungen nach § 24 Abs. 4 Satz 1 und 3 GüKG.

§ 2

§ 3 Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständige Behörde für die Erteilung und Entziehung einer Gemeinschaftslizenz nach Artikel 5 Abs. 1 und 2 und Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten vom 26. März 1992 (ABl. EG Nr. L 95 S. 1). Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat.

§ 3§ 4 Die Polizei ist im Rahmen der Verkehrsüberwachung gemäß § 21a Gü

KG zuständig für die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften über mitzuführende Unterlagen.

§ 4

§ 5 Fachaufsichtsbehörde für die den Landkreisen und kreisfreien Städten nach §§ 1 bis 3 übertragenen Aufgaben ist das Landesverwaltungsamt.

§ 5

§ 6 Die Landkreise und kreisfreien Städte decken die ihnen entstehenden Kosten aus der Übertragung der Aufgaben nach dieser Verordnung durch Erhebung von Gebühren und Auslagen.

§ 6

§ 7 (aufgehoben)

§ 7

§ 8 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 8

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.