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§ 5 WaldBrSchV ST Landesnorm Sachsen-Anhalt - Allgemeine Pflichten Waldbrandschutzverordnung vom 30. Dezember 1996 gültig ab: 08.06.2013

Obsah (10)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10

verordnung Vom 30. Dezember 1996 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Waldbrandschutzverordnung vom

  1. Dezember 1996 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Waldbrandschutzverordnung vom
  2. Dezember 1996 17.01.1997 Eingangsformel 17.01.1997 § 1 - Waldbrandschutz 13.03.2014 § 2 - Waldbrandgefahrenklassen 01.09.2010 § 3 - Waldbrandgefahrenstufen 13.03.2014 § 4 - Kreiswaldbrandschutzbeauftragte 08.06.2013 § 5 - Allgemeine Pflichten 08.06.2013 § 6 - Wundstreifen 08.06.2013 § 7 - Pflugstreifen bei der Getreideernte 14.10.2022 § 8 - Ordnungswidrigkeiten 30.03.2017 § 9 - (aufgehoben) 01.05.2002 § 10 - Inkrafttreten 17.01.1997 Anlage - Zuordnung zu Waldbrandgefahrenklassen 14.10.2022 Auf Grund des § 14 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes vom
  3. April 1994 (GVBl. LSA S. 520) in Verbindung mit Abschnitt III Nr. 3 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom
  4. November 1995 (MBl. LSA S. 2355), zuletzt geändert durch Beschluß vom
  5. September 1996 (MBl. LSA S. 2012), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen verordnet:

Eingangsformel § 1 Waldbrandschutz Der Waldbrandschutz umfaßt vorbeugende Maßnahmen, die die Entstehung und Ausbreitung von Waldbränden verhindern sollen. Dazu zählen insbesondere die Festlegung von Waldbrandgefahrenstufen, die Anlegung von Wundstreifen und die Überwachung der Wälder bei Brandgefahr.

§ 1

§ 2 Waldbrandgefahrenklassen Der Wald aller Eigentumsarten wird für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt einer Waldbrandgefahrenklasse zugeordnet ( Anlage ). Dabei bedeuten:

  1. Waldbrandgefahrenklasse A: allgemein sehr hohe Waldbrandgefährdung und Gefahr von Großbränden,
  2. Waldbrandgefahrenklasse B: allgemein mittlere Waldbrandgefährdung,
  3. Waldbrandgefahrenklasse C: allgemein geringe Waldbrandgefährdung.

§ 2§ 3 Waldbrandgefahrenstufen

(1)Zur Bezeichnung der bestehenden Waldbrandgefährdung und als Grundlage für die Einleitung entsprechender Waldbrandschutzmaßnahmen legen die Kreiswaldbrandschutzbeauftragten in der Zeit zwischen dem
  1. März und dem
  2. September jeden Jahres für die Wälder des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt Waldbrandgefahrenstufen wie folgt fest:
  3. sehr geringe Gefahr Waldbrandgefahrenstufe 1,
  4. geringe Gefahr Waldbrandgefahrenstufe 2,
  5. mittlere Gefahr Waldbrandgefahrenstufe 3,
  6. hohe Gefahr Waldbrandgefahrenstufe 4,
  7. sehr hohe Gefahr Waldbrandgefahrenstufe 5.
(2)Die Kreiswaldbrandschutzbeauftragten übermitteln die festgelegten Waldbrandgefahrenstufen an die Landkreise und Kreisfreien Städte und geben sie in ortsüblicher Form bekannt. Sie gelten fort bis zur Ausrufung einer anderen Waldbrandgefahrenstufe oder der Festlegung, daß Waldbrandgefahr im Sinne der Verordnung nicht mehr besteht.
(3)Im Landkreis Wittenberg werden durch den Kreiswaldbrandschutzbeauftragten Regionen für die Festlegung der Waldbrandgefahrenstufen bestimmt.

§ 3

§ 4 Kreiswaldbrandschutzbeauftragte Das Landeszentrum Wald nimmt die Aufgaben der Kreiswaldbrandschutzbeauftragten wahr. Neben den Aufgaben nach § 3 beraten sie die im Landkreis für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Behörden.

§ 4§ 5 Allgemeine Pflichten

(1)Das Landeszentrum Wald kann erforderliche und zumutbare Waldbrandschutzmaßnahmen gegenüber dem Waldbesitzer anordnen.
(2)Der Waldbesitzer hat erforderliche Waldbrandschutzmaßnahmen, die das Landeszentrum Wald auf seinem Grundstück, auch zum Schutze fremden Waldes vor Waldbränden, durchführt, zu dulden.

§ 5§ 6 Wundstreifen

(1)Wundstreifen sind 2,50 bis 3,00 m breite vegetationslose Streifen, auf denen die Bodendecke bis auf den Mineralboden entfernt ist.
(2)Das Landeszentrum Wald kann im Wald der Waldbrandgefahrenklassen A und B Wundstreifen wirksam halten und neu anlegen, soweit sie zur Abwehr der von Eisenbahnanlagen, Autobahnen, Bundesstraßen und sonstigen Straßen sowie von anderen Flächen ausgehenden Waldbrandgefahren erforderlich sind. Die Waldbesitzer haben das Anlegen und Wirksamhalten der Wundstreifen zu dulden.
(3)Bei der Errichtung oder Erweiterung von Objekten nach Absatz 2 Satz 1 kann die Forstbehörde die Anlage erforderlicher Wundstreifen von dem Baulastträger verlangen.

§ 6§ 7 Pflugstreifen bei der Getreideernte

(1)Bei der Ernte von Getreide und Bearbeitung von abgeernteten Getreidefeldern während der Waldbrandgefahrenstufen 4 und 5 ist auf Feldern in geringerem Abstand als 30 m zu Wald unmittelbar nach Anschnitt des Getreides oder zu Beginn der Bodenbearbeitung des abgeernteten Getreidefeldes auf der dem Wald zugekehrten Seite ein 5 m breiter Wundstreifen anzulegen.
(2)Das Landeszentrum Wald kann auf Antrag Befreiung von dem Gebot des Absatzes 1 erteilen insbesondere, wenn die zwischen Getreidefeld und Wald liegende Fläche wegen ihrer Beschaffenheit nicht dazu geeignet ist, auf dem Getreidefeld entstehendes Feuer dem Wald zu übertragen.

§ 7§ 8 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 37 Abs.

1 Nr. 7 des Landeswaldgesetzes Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 nicht nachkommt oder
  2. entgegen § 7 Abs. 1 ohne vorschriftsmäßig angelegten Pflugstreifen Getreide erntet.

§ 8

§ 9 (aufgehoben)

§ 9

§ 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 10

Anlage (zu § 2 Satz 1) Zuordnung zu Waldbrandgefahrenklassen Landkreis oder kreisfreie Stadt Waldbrand- gefahrenklasse Altmarkkreis Salzwedel A Stendal A Wittenberg A Jerichower Land A Anhalt-Bitterfeld A nördlich der Elbe B südlich der Elbe Börde A nördlich der Bundesautobahn 2 C südlich der Bundesautobahn 2 Stadt Dessau-Roßlau B Harz B Salzlandkreis C Saalekreis C Burgenlandkreis C Mansfeld-Südharz C Stadt Halle (Saale) C Stadt Magdeburg C

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.