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Eingangsformel PGSchulBeitrV ST Landesnorm Sachsen-Anhalt Verordnung über pauschalierte Gastschulbeiträge (Gastschulbeitragsverordnung) vom 8. März 19

Verordnung über pauschalierte Gastschulbeiträge (Gastschulbeitragsverordnung) Vom 8. März 1994 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung über pauschalierte Gastschulbeiträge (Gastschulbeitragsverordnung) vom

  1. März 1994 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über pauschalierte Gastschulbeiträge (Gastschulbeitragsverordnung) vom
  2. März 1994 15.03.1994 Eingangsformel 15.03.1994 § 1 01.01.2002 § 2 01.01.2002 § 3 15.03.1994 Auf Grund des § 70 Abs. 2 Satz 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom
  3. Juni 1993 (GVBl. LSA S. 314) wird verordnet:

Eingangsformel § 1

(1)Für gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zu leistende Gastschulbeiträge werden folgende pauschalierten Beiträge festgesetzt: Für jeden Schüler an
  1. Sekundarschulen, Gymnasien, Gesamtschulen und Schulen des Zweiten Bildungsweges 460,16 Euro,
  2. Sonderschulen für Blinde und Sehbehinderte, Körperbehinderte sowie Geistigbehinderte 818,07 Euro,
  3. sonstige Sonderschulen 613,55 Euro,
  4. berufsbildenden Schulen mit Vollzeitunterricht 766,94 Euro,
  5. berufsbildenden Schulen mit Teilzeitunterricht 357,90 Euro je Schuljahr.
(2)Für einen Wohnheimplatz an allgemeinbildenden Schulen werden 2556,46 Euro, an berufsbildenden Schulen 1380,49 Euro je Schüler und Schuljahr festgesetzt. Beiträge, die die Schülerin oder der Schüler, die Erziehungsberechtigten oder der Ausbildungsbetrieb entrichten, sind hiervon abzuziehen. Die in Satz 1 genannten Beiträge umfassen alle Sach- und Personalkosten. Nicht enthalten sind die Verpflegungskosten.

§ 1§ 2

(1)Abweichend von § 1 werden für behinderte Schüler mit besonderem Förderbedarf an berufsbildenden Schulen (§ 9 Abs. 8 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt) folgende Beiträge je Schüler und Schuljahr festgesetzt:
  1. mehrfach behinderte Schüler mit Vollzeitunterricht 1124,84 Euro,
  2. behinderte Schüler mit Vollzeitunterricht 869,20 Euro,
  3. behinderte Schüler mit Teilzeitunterricht 511,29 Euro.
(2)Für auswärtige Schüler an Sonderschulen, deren Kosten - abzüglich der von anderen öffentlichen Stellen gewährten Sach- und Investitionskostenzuschüsse - die pauschalierten Beiträge nach § 1 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 um mehr als 25 v. H. übersteigen, können anstelle der pauschalierten Beiträge kostendeckende Beiträge gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vereinbart werden.
(3)Treffen benachbarte Schulträger eine Vereinbarung über die Aufnahme auswärtiger Schüler gemäß § 66 Abs. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, können von § 1 abweichende Beiträge vereinbart werden, wenn eine Schule auf Grund der Vereinbarung zu mehr als 30 v. H. von Schülern aus dem Gebiet des anderen Schulträgers besucht wird.

§ 2

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.