Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten (ÜTVO) 1) Vom 27. März 2006 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten (ÜTVO) vom
- März 2006 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten (ÜTVO) vom
- März 2006 15.03.2006 Eingangsformel 15.03.2006 § 1 - Überwachungsbedürftige Tätigkeiten 02.09.2013 § 2 - Fortgeltung der Anerkennung als Überwachungsstelle 02.09.2013 § 3 - In-Kraft-Treten 15.03.2006 Aufgrund von § 17 Abs. 6, § 21 Abs. 1 Satz 4 und § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom
- Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 769), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 9./
- Juli 2002 (MBl. LSA S. 779), zuletzt geändert durch Beschluss vom
- Dezember 2005 (MBl. LSA S. 2006 S. 7), wird verordnet:
Eingangsformel § 1 Überwachungsbedürftige Tätigkeiten Folgende Tätigkeiten müssen durch eine Überwachungsstelle nach § 25 Satz 1 Nr. 5 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt überwacht werden:
- der Einbau von punktgestützten, hinterlüfteten Wandbekleidungen aus Einscheibensicherheitsglas in einer Höhe von mehr als 8 m über Gelände,
- das Herstellen und der Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften auf Baustellen (Beton B II),
- die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Sicherheit gefährdet ist,
- der Einbau von Verpressankern,
- Herstellen von Einpressmörtel auf der Baustelle und Einpressen in Spannkanäle und
- das Einbringen von Ortschäumen auf Bauteilflächen über 50 m². Die Überwachung erfolgt nach einschlägigen Technischen Baubestimmungen und kann sich auf Stichproben beschränken.
§ 1
§ 2 Fortgeltung der Anerkennung als Überwachungsstelle Für die Tätigkeiten nach § 1 Satz 1 Nrn. 2, 3, 5 und 6 gelten die Überwachungsstellen, die bisher als Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 der Bauordnung Sachsen-Anhalt die entsprechenden Bauprodukte überwachen, als anerkannte Überwachungsstellen nach § 25 Satz 1 Nr. 5 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt.
§ 2§ 3 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15.
März 2006 in Kraft.
§ 3