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Gefahrgut-ZustVO Landesnorm Sachsen-Anhalt Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Gefahrgutrecht (Gefahrgut-ZustVO) vom 25. Juni 2011 gül

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Gefahrgutrecht (Gefahrgut-ZustVO) Vom 25. Juni 2011 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Gefahrgutrecht (Gefahrgut-ZustVO) vom

  1. Juni 2011 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Gefahrgutrecht (Gefahrgut-ZustVO) vom
  2. Juni 2011 05.07.2011 Eingangsformel 05.07.2011 § 1 - Zuständigkeiten 05.07.2011 § 2 - Übergangsregelung 05.07.2011 § 3 - Folgeänderung 05.07.2011 § 4 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 31.07.2015 Anlage 31.07.2015 Aufgrund von § 1 Buchst. j des Gesetzes über Zuständigkeiten im Gewerberecht und anderen Rechtsgebieten vom
  3. Mai 1991 (GVBl. LSA S. 81), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  4. März 2011 (GVBl. LSA S. 480), wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Zuständigkeiten

(1)Für die Ausführung der in der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Rechtsvorschriften und der Maßnahmen sind die dort genannten Stellen zuständig.
(2)Die für die Zulassung oder Festlegung zuständige Stelle entscheidet auch über deren Versagung, Rücknahme, Widerruf, Entziehung, Änderung, Aufhebung oder Ablehnung.
(3)In Betrieben und Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, tritt das Landesamt für Geologie und Bergwesen an die Stelle des Landesamtes für Verbraucherschutz.

§ 1

§ 2 Übergangsregelung Ändern sich Zuständigkeiten nach dieser Verordnung, so führen die bisher zuständigen Stellen die bei ihnen anhängigen Verfahren zu Ende.

§ 2

§ 3 Folgeänderung [ Änderungsanweisungen zur Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Immissions-, Gewerbe und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten vom 14. Juni 1994 (GVBl. LSA S. 636), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. März 2011 (GVBl. LSA S. 536) ]

§ 3

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Nummer 4 der Anlage tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

§ 4Anlage (zu § 1 Abs.

1) Lfd. Nr. Rechtsvorschrift Aufgabe Zuständige Stelle 1 1 Gefahrgutbeförderungsgesetz 1.1. § 9 Abs. 1 Überwachung 1. der Beförderung gefährlicher Güter

  1. a)im öffentlichen Verkehrsraum, Polizei
  2. b)auf den Schienenstrecken der nichtbundeseigenen Eisenbahnen, LAV/LAGB
  3. c)in den nichtbundeseigenen Häfen und auf den übrigen schiffbaren Gewässern außerhalb der Bundeswasserstraßen, Polizei
  4. d)am Ort der Übernahme und Ablieferung, des Verpackens, des Verladens, des Entladens oder des Auspackens
  5. aa)in den Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, LAGB
  6. bb)in den übrigen Bereichen LAV sowie § 9 Abs. 3 2. der Fertigung von Verpackungen, Behältern (Containern) und Fahrzeugen LAV/LAGB 2. Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt 2.1. § 5 Abs. 1 Nrn. 1-3 Zulassung von Ausnahmen MLV 2.2. 6.8.2.3.1. ADR vom 7. Oktober 2010 (BGBl. II S. 1134) Zulassung des Baumusters eines Tankfahrzeugs, eines Aufsetztanks, eines Tankcontainers, eines Tankwechselaufbaus, eines Batteriefahrzeugs oder eines MEGC (Gascontainers mit mehreren Elementen) LAV 2.3. § 4 Abs. 2 Entgegennahme einer Benachrichtigung Polizei 2.4. 7.5.1.4. ADR Festlegung von Be- und Entladestellen LAV/LAGB 2.5. 1.4.2.2.4. ADR Gewährleistung der administrativen Unterstützung Polizei 2.6. 8.5 Sondervorschriften S 16 und S 21 ADR Entgegennahme der Meldung bei Verlust oder Feuer Polizei 2.7. Im Übrigen Lkr/St 3. Gefahrgutbeauftragtenverordnung 3.1. § 3 Abs. 5 Vollzug der Gefahrgutbeauftragtenverordnung LAV/LAGB 4. * Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung 4.1. § 20 Abs. 1 Nr. 3 Marktüberwachung LAV Fußnoten *) Gemäß § 4 S. 2 gültig bis 31.12.2018 1) MLV Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr LAGB Landesamt für Geologie und Bergwesen LAV Landesamt für Verbraucherschutz Lkr/St Landkreis/kreisfreie Stadt Polizei

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.