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§ 2 KHPauschV ST 2006 Landesnorm Sachsen-Anhalt - Fallmengenpauschalen Verordnung über die Pauschalförderung der Krankenhäuser vom 28. Juni 2006 gülti

Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

Verordnung über die Pauschalförderung der Krankenhäuser Vom 28. Juni 2006 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung über die Pauschalförderung der Krankenhäuser vom

  1. Juni 2006 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Pauschalförderung der Krankenhäuser vom
  2. Juni 2006 01.01.2006 Eingangsformel 01.01.2006 § 1 - Bemessungsgrundlage 01.01.2006 § 2 - Fallmengenpauschalen 01.01.2006 § 3 - Jahrespauschale 01.01.2006 § 4 - Ausnahmeregelung 01.01.2006 § 5 - Übergangsbestimmungen 01.01.2006 § 6 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 01.01.2006 Aufgrund des § 6 Abs. 2 des Krankenhausgesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. April 2005 (GVBl. LSA S. 203) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 5 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 9./
  4. Juli 2002 (MBl. LSA S. 779), zuletzt geändert durch Beschluss vom
  5. Dezember 2005 (MBl. LSA 2006 S. 7), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium des Inneren verordnet:

Eingangsformel § 1 Bemessungsgrundlage Für die im Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser bildet die Bemessungsgrundlage für die jährliche pauschale Förderung im Sinne des § 9 Abs. 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  2. Juni 2005 (BGBl. I S. 1720, 1723), in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Krankenhausgesetzes Sachsen-Anhalt die mit der Fallschwere gewichteten Fallzahlen (Fallmengenpauschale) nach § 2.

§ 1§ 2 Fallmengenpauschalen

(1)Die Fallmengenpauschale errechnet sich durch die Multiplikation der Fallzahl, einschließlich der teilstationären Fälle, nach Absatz 2 mit dem Case Mix Index (Summe der Bewertungsrelationen dividiert durch die Summe der zugehörigen Fälle). Die nicht nach dem in § 17 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes geregelten Diagnosis Related Groups-System abgerechneten Fälle werden mit dem Case Mix Index des jeweiligen Krankenhauses berechnet.
(2)Die Ist-Fallzahlen werden entsprechend der jährlichen Übermittlung nach der Krankenhausstatistik-Verordnung vom
  1. April 1990 (BGBl. I S. 730), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
  2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3429, 3442), verwendet. Maßgeblich sind die gemeldeten Daten des zweiten Jahres vor dem Jahr, für das der Antrag gestellt wird. Die Fallzahlen des Krankenhauses sind abzüglich der Fallzahlen der Einrichtung nach § 3 Abs. 1 zu melden.
(3)Ausgangswert für die Ermittlung der Pauschalen Förderung auf Grundlage der Fallmengenpauschale ist der um den Betrag für die Jahrespauschale der psychiatrischen Einrichtungen reduzierte Haushaltsansatz. Dieser Betrag, dividiert durch die Gesamtsumme der nach Absatz 1 gewichteten Fallzahlen aller pauschal geförderten Krankenhäuser ergibt den durchschnittlichen Fallwert.
(4)Die Fördersumme wird auf ganze 10 Euro-Beträge gerundet.

§ 2§ 3 Jahrespauschale

(1)Bei den in § 1 Abs. 2 der Psychiatrie-Personalverordnung vom
  1. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2930), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom
  2. September 1994 (BGBl. I S. 2750, 2764), genannten Einrichtungen und der Einrichtungen der Psychosomatik und Psychotherapeutischen Medizin bildet die Bemessungsgrundlage für die jährliche pauschale Förderung im Sinne des § 9 Abs. 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Krankenhausgesetzes Sachsen-Anhalt die kapazitätsbezogene Jahrespauschale.
(2)Diese beträgt:
  1. 1500 Euro für jedes Bett und
  2. 250 Euro für jeden Tagesklinikplatz entsprechend den Feststellungen zur Kapazität im Krankenhausplan.

§ 3

§ 4 Ausnahmeregelung Abweichend von den Regelungen der §§ 1 bis 3 kann durch die zuständige Behörde im Ausnahmefall ein anderer Betrag festgesetzt werden, sofern dies zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses unter Berücksichtigung seiner im Krankenhausplan bestimmten Aufgaben notwendig oder ausreichend ist und soweit die Finanzmittel des Landes zur Verfügung stehen.

§ 4

§ 5 Übergangsbestimmungen Im Jahr 2006 wird im Sinne der Konvergenzphase bei der Einführung des Diagnosis Related Groups-Systems bei der Festsetzung der Pauschalförderung eine Kappungsgrenze angewendet. Betragen die Fördermittel, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung für das jeweilige Krankenhaus errechnet wurden, mehr als 105 v. H. der Fördermittel, die für das Jahr 2005 zur Auszahlung kamen, wird dieser Betrag auf 105 v. H. begrenzt; betragen die Fördermittel, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung für das jeweilige Krankenhaus errechnet wurden, weniger als 95 v. H., so wird dieser Betrag auf 95 v. H. erhöht.

§ 5§ 6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1)Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Pauschalförderung der Krankenhäuser vom
  1. März 1999 (GVBl. LSA S. 147), geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom
  2. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540, 544) und durch Nummer 153 der Anlage des Gesetzes vom
  3. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 145), außer Kraft.

§ 6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.