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§ 3 FördMietInvestKPflVO LSA Landesnorm Sachsen-Anhalt - Höhe der Förderung Verordnung über die Förderung der Miet- und Investitionskosten von Pfleges

Obsah (7)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7

Verordnung über die Förderung der Miet- und Investitionskosten von Pflegeschulen (FördMietInvestKPflVO LSA) Vom 8. September 2020 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung über die Förderung der Miet- und Investitionskosten von Pflegeschulen (FördMietInvestKPflVO LSA) vom

  1. September 2020 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Förderung der Miet- und Investitionskosten von Pflegeschulen (FördMietInvestKPflVO LSA) vom
  2. September 2020 01.08.2020 Eingangsformel 01.08.2020 § 1 - Regelungsgegenstand 01.08.2020 § 2 - Anspruchsberechtigte Pflegeschulen 01.08.2020 § 3 - Höhe der Förderung 01.08.2020 § 4 - Antrags- und Abrechnungsverfahren 01.08.2020 § 5 - Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datennutzung 01.08.2020 § 6 - Übergangsregelungen 01.08.2020 § 7 - Inkrafttreten 01.08.2020 Aufgrund von § 9 Abs. 1 Nr. 7 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Pflegeberufegesetz vom
  3. Dezember 2019 (GVBl. LSA S. 942), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 6 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom
  4. Mai/
  5. Juni 2016 (MBl. LSA S. 369), zuletzt geändert durch Beschluss vom
  6. Juli 2020 (MBl. LSA S. 289), wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Regelungsgegenstand Diese Verordnung regelt die pauschale Förderung der Miet- und Investitionskosten für die für den Betrieb einer Pflegeschule notwendigen Gebäude nach § 8 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Pflegeberufegesetz.

§ 1

§ 2 Anspruchsberechtigte Pflegeschulen Förderung nach dieser Verordnung erhalten Pflegeschulen im Sinne von § 1 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Pflegeberufegesetz, die nicht unter § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Pflegeberufegesetz fallen.

§ 2§ 3 Höhe der Förderung

(1)Die Förderung wird als Pauschalbetrag gewährt.
(2)Träger von anspruchsberechtigten Pflegeschulen nach § 2 erhalten auf Antrag:
  1. für jede in ihrer Trägerschaft liegende Pflegeschule für die Bereitstellung der notwendigen allgemeinen Räumlichkeiten eine Pauschale von monatlich 1 600 Euro, unabhängig von der Anzahl der eingerichteten Bildungsgänge, und
  2. für jede in ihrer Trägerschaft liegende Pflegeschule für die Bereitstellung von Unterrichtsräumen eine schülerbezogene Pauschale von monatlich 25 Euro je Auszubildenden.
(3)Sofern die Beträge nach Absatz 2 Nr. 2 für die Bereitstellung der erforderlichen Unterrichtsräume nicht auskömmlich sind, werden die tatsächlichen Kosten erstattet, höchstens jedoch das 1,5-fache des Betrages, der sich aus Absatz 2 Nr. 2 ergibt.

§ 3§ 4 Antrags- und Abrechnungsverfahren

(1)Über den Antrag entscheidet die Investitionsbank Sachsen-Anhalt. Dabei ist das von der Investitionsbank Sachsen-Anhalt bereitgestellte Antragsformular zu verwenden.
(2)Der Antrag ist schriftlich innerhalb von einem Monat nach Beginn der Ausbildung zu stellen. Werden Kosten nach § 3 Abs. 3 geltend gemacht, so sind sie darzulegen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
(3)Sofern die Pauschale nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 bereits gezahlt wird, erfolgt eine jährliche Neufestsetzung der Förderung nur noch in Bezug auf die Pauschale nach § 3 Abs. 2 Nr. 2.
(4)Für die Berechnung des schülerbezogenen Anteils der Förderung nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 werden die Auszubildenden zu Grunde gelegt, die zu Beginn des jeweiligen Ausbildungsjahres, spätestens einen Monat nach Ausbildungsbeginn, bei der Pflegeschule angemeldet und aufgenommen wurden.
(5)Die Auszahlung des festgesetzten Förderbetrages erfolgt in zwei Teilbeträgen, zu Beginn des ersten Halbjahres, frühestens mit der Festsetzung des Förderbetrages, und zu Beginn des zweiten Halbjahres des jeweiligen Ausbildungsjahres. Eine Verwendungsnachweisprüfung findet nicht statt.

§ 4

§ 5 Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datennutzung Die Träger der Pflegeschulen haben die zur Prüfung der Höhe der Förderung nach § 3 erforderlichen Daten der Investitionsbank Sachsen-Anhalt zu übermitteln, insbesondere die Anzahl der Auszubildenden und die Höhe der Miet- und Investitionskosten, soweit dies erforderlich ist. Sie kann Vorgaben zur Erhebung der Daten festlegen und ein geeignetes Verfahren zur Datenübermittlung anbieten.

§ 5

§ 6 Übergangsregelungen Für Ausbildungen, die im Jahr 2020 begonnen wurden, ist der Antrag spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu stellen.

§ 6§ 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.

August 2020 in Kraft.

§ 7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.