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§ 4 SchädBekVO Landesnorm Sachsen-Anhalt - Ordnungswidrigkeiten Verordnung über die Feststellung und Bekämpfung eines Befalls mit tierischen Schädling

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Verordnung über die Feststellung und Bekämpfung eines Befalls mit tierischen Schädlingen (Schädlingsbekämpfungsverordnung - SchädBekVO) Vom 14. Februar 1996 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassun

Verordnung über die Feststellung und Bekämpfung eines Befalls mit tierischen Schädlingen (Schädlingsbekämpfungsverordnung - SchädBekVO) vom

  1. Februar 1996 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Feststellung und Bekämpfung eines Befalls mit tierischen Schädlingen (Schädlingsbekämpfungsverordnung - SchädBekVO) vom
  2. Februar 1996 29.02.1996 Eingangsformel 29.02.1996 § 1 - Begriffsbestimmung 16.09.2023 § 2 - Pflichten und Befugnisse 29.02.1996 § 3 - Grundrechtseinschränkung 29.02.1996 § 4 - Ordnungswidrigkeiten 29.02.1996 § 5 - Inkrafttreten 29.02.1996 Auf Grund des § 13 Abs. 2 Halbsatz 1, Abs. 3 Satz 2 des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung vom
  3. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  4. Mai 1995 (BGBl. I S. 746), und des § 20 g Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom
  5. März 1987 (BGBl. I S. 889), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Naturschutz und zur Änderung von Vorschriften des Artenschutzes vom
  6. August 1993 (BGBl. I S. 1458), wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Begriffsbestimmung

(1)Tierische Schädlinge im Sinne dieser Verordnung sind 1. Gliederfüßer
  1. a)synanthrope Schaben (Blattidae),
  2. b)synanthrope Fliegen (Brachycera),
  3. c)stechende Mücken in Gebieten mit endemischen Vorkommen durch sie übertragbarer Krankheitserreger (Culiciformia),
  4. d)Plattwanzen (Bett- und Taubenwanzen) (Cimicidae),
  5. e)Flöhe (Siphonaptera),
  6. f)Pharaoameisen (Monomorium pharaonis),
  7. g)sonstige Ameisen in Gebäuden (Formicidae),
  8. h)Zecken in Gebäuden (Ixodoidea),
  9. i)Milben im Siedlungsbereich, sofern sie als Überträger von Krankheitserregern bekannt sind (Acari). 2. Wirbeltiere
  10. a)Wanderratte (Rattus norvegicus),
  11. b)Hausratte (Rattus rattus),
  12. c)Hausmaus (Mus musculus).
(2)Ein Befall mit tierischen Schädlingen im Sinne dieser Verordnung liegt bei mehrfachem oder nicht nur vorübergehend gehäuftem Auftreten vor.

§ 1§ 2 Pflichten und Befugnisse

(1)Eigentümer, Nutzungsberechtigte und sonstige Besitzer von Grundstücken, Wohn- und Gewerberäumen, Schiffen und anderen Transportmitteln mit umschlossenen Räumen sind zur Feststellung und Bekämpfung eines Befalls im Sinne des § 1 Abs. 2 verpflichtet. Sie haben ihn unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen, in deren Bereich der Befall aufgetreten ist.
(2)Tierische Schädlinge, die außerhalb des besiedelten Bereiches auftreten, sind nur dann zu bekämpfen, wenn zu befürchten ist, daß durch sie Krankheitserreger übertragen werden. Vor Bekämpfungsmaßnahmen an Wirbeltieren ist die zuständige Naturschutzbehörde zu informieren.
(3)Bei einem Befall in einem zusammenhängenden Teil oder im gesamten Gebiet einer Gemeinde kann die zuständige Behörde für das befallene Gebiet und für die umliegenden Gebiete, von denen anzunehmen ist, daß sie ebenfalls befallen sind, eine allgemeine Bekämpfung von tierischen Schädlingen und die dazu notwendigen Maßnahmen durch Allgemeinverfügung anordnen. Die Anordnung ist öffentlich bekanntzugeben.
(4)Die im Absatz 1 Genannten haben die behördlich durchgeführten Maßnahmen zu dulden. Sie haben den Behörden und den von ihnen Beauftragten Zutritt zu den Grundstücken, Gebäuden, Wohn- und Gewerberäumen, Schiffen und anderen Transportmitteln mit umschlossenen Räumen zu ermöglichen und sind verpflichtet, erforderliche Auskünfte zu erteilen.
(5)Um einen Befall mit tierischen Schädlingen zu verhindern oder aber einem erneuten Schädlingsbefall vorzubeugen, kann die zuständige Behörde gegenüber den im Absatz 1 Genannten die Durchführung oder Duldung von erforderlichen Maßnahmen anordnen.
(6)Erfordert die Durchführung einer Maßnahme nach Absatz 1 besondere Sachkunde, so hat der Verpflichtete auf Anordnung der zuständigen Behörde geeignete Fachkräfte zu beauftragen.

§ 2

§ 3 Grundrechtseinschränkung Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 17 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) wird auf Grund des § 13 Abs. 3 Satz 3 des Bundes-Seuchengesetzes im Rahmen des § 2 Abs. 4 und 5 dieser Verordnung eingeschränkt.

§ 3§ 4 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig gemäß § 69 Abs.

2 des Bundes-Seuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 eine Anzeige nicht erstattet.

§ 4

§ 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.