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§ 3 SchulDatV ST Landesnorm Sachsen-Anhalt - Hilfsmerkmale Verordnung über die Erhebung von statistischen Daten im Schulbereich vom 18. September 1995

Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

Verordnung über die Erhebung von statistischen Daten im Schulbereich Vom 18. September 1995 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung über die Erhebung von statistischen Daten im Schulbereich vom

  1. September 1995 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Erhebung von statistischen Daten im Schulbereich vom
  2. September 1995 26.09.1995 Eingangsformel 26.09.1995 § 1 - Zweck und Umfang der Erhebungen 22.05.2002 § 2 - Erhebungsmerkmale 26.09.1995 § 3 - Hilfsmerkmale 22.05.2002 § 4 - Periodizität und Durchführung der Erhebungen 22.05.2002 § 5 - Auskunftspflicht 22.05.2002 § 6 - Inkrafttreten 26.09.1995 Anlage 1 - Daten der allgemeinbildenden Schulen einschließlich der Horte 22.05.2002 Anlage 2 - Daten der berufsbildenden Schulen 22.05.2002 Anlage 3 - Daten der staatlichen Seminare 22.05.2002 Auf Grund des § 84 a Abs. 5 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom
  3. Juni 1993 (GVBl. LSA S. 314), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  4. Januar 1995 (GVBl. LSA S. 22), wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Zweck und Umfang der Erhebungen

(1)Für Zwecke der Schulverwaltung und der Schulaufsicht können schulbezogene statistische Erhebungen durchgeführt und personenbezogene Daten zur Erstellung von Statistiken erhoben werden.
(2)Erhebungen im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere die Amtliche Schulstatistik als Landesstatistik gemäß § 4 Abs. 1 des Landesstatistikgesetzes Sachsen-Anhalt vom 18. Mai 1995 (GVBl. LSA S. 130) und die Erhebungen zur Unterrichtsversorgung als Geschäftsstatistik.
(3)In der Amtlichen Schulstatistik gemäß Absatz 2 werden Daten erhoben zu
  1. allgemein bildenden Schulen,
  2. berufsbildenden Schulen,
  3. staatlichen Seminaren.

§ 1§ 2 Erhebungsmerkmale

(1)Die Erhebungsmerkmale und Berichtszeiträume zu den in § 1 Abs. 3 genannten Statistiken sind aus den Anlagen 1 bis 3 ersichtlich.
(2)Von der Erhebung einzelner Merkmale kann bei Durchführung einer Statistik abgesehen werden.

§ 2§ 3 Hilfsmerkmale

(1)Hilfsmerkmale sind die beim Kultusministerium geführten Schuldateien der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sowie ein Verzeichnis der staatlichen Seminare.
(2)Der Name und der Vorname einschließlich eines Titels oder akademischen Grades einer Lehrkraft, einer pädagogischen Mitarbeiterin oder eines pädagogischen Mitarbeiters oder des Betreuungspersonals werden als Hilfsmerkmale nur für die Geschäftsstatistik gemäß § 1 Abs. 2 erhoben.

§ 3§ 4 Periodizität und Durchführung der Erhebungen

(1)Die Amtliche Schulstatistik für die allgemeinbildenden Schulen wird als Schuljahresanfangsstatistik und als Schuljahresendstatistik geführt. Die Amtliche Schulstatistik für die berufsbildenden Schulen und für die staatlichen Seminare wird einmal jährlich durchgeführt.
(2)Der jeweilige Stichtag wird durch das Kultusministerium festgelegt und bekanntgemacht.
(3)Die Durchführung der Erhebungen, die Auswertung der Daten und die Veröffentlichung von Ergebnissen werden vom Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt geregelt.

§ 4§ 5 Auskunftspflicht

(1)Die Auskunftspflicht gemäß § 84 a Abs. 1 Satz 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erstreckt sich sowohl auf öffentliche Schulen als auch auf genehmigte oder anerkannte Ersatzschulen.
(2)Für die Statistiken der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen nach dieser Verordnung ist die Schulleitung auskunftspflichtig. Sind Daten zu Erhebungsmerkmalen an der Schule nicht vorhanden, so sind auch die Schulträger, Lehrkräfte, sonstige an der Schule tätigen Personen, die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern und Erziehungsberechtigte gegenüber den in § 1 Abs. 3 genannten Stellen auskunftspflichtig. Für die Statistik der staatlichen Seminare sind die Staatliche Schulämter und das Landesprüfungsamt auskunftspflichtig.

§ 5

§ 6 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 6Anlage 1 (zu § 1 Abs.

3 Nr. 1) Daten der allgemeinbildenden Schulen einschließlich der Horte 1. Schuljahresanfangsstatistik Erhebung: Aggregierte Schülerdaten nach Schule, Bildungsgang, Schuljahrgang, Klasse Erhebungsmerkmale:

  1. a)Geschlecht
  2. b)Herkunft nach Land
  3. c)Herkunft nach Kreis bei sachsen-anhaltischen Schülern
  4. d)Herkunft nach Staatsangehörigkeit bei ausländischen Schülern und Schülerinnen
  5. e)ausländerrechtlicher Status (Asylbewerber, Bürgerkriegsflüchtling oder ähnliches) bei ausländischen Schülern und Schülerinnen
  6. f)Herkunftsland bei Kindern von Aussiedlern
  7. g)Betreuung im Hort
  8. h)Unterbringung im Schülerwohnheim
  9. i)Wohnen in einem zum Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Gesundheit gehörenden Kinderheim
  10. j)Geburtsjahrgang
  11. k)Hauptschüler in kombinierten Klassen
  12. l)schulische Herkunft (Schulform- oder Bildungsgangswechsel, Versetzungsentscheidung)
  13. m)Teilnahme am fremdsprachlichen Unterricht
  14. n)Art der Vorbildung bei Schulen und Klassen des zweiten Bildungsweges
  15. o)gegenwärtige Beschäftigung bei Abendklassen
  16. p)Schülerbeförderung. 2. Schuljahresendstatistik Erhebung: Aggregierte Schülerdaten nach Schule, Bildungsgang, Schuljahrgang Erhebungsmerkmale:
  17. a)Schulabgänger nach
  18. aa)erreichtem Abschluß
  19. ab)Schulbesuchsjahren bei Schulen für Geistigbehinderte
  20. ac)schulischer Herkunft (Versetzte, Wiederholer)
  21. ad)Geburtsjahrgängen
  22. ae)Geschlecht
  23. af)Unterscheidung in deutsche und ausländische Herkunft
  24. b)Nachprüfungen
  25. c)Nachzuholende Prüfungen
  26. d)Nichtschüler und Nichtschülerinnen nach
  27. da)Zulassung zur Prüfung
  28. db)erworbenen Abschlüssen
  29. dc)Geschlecht
  30. dd)Altersgruppen
  31. de)wiederholten Prüfungen
  32. df)Unterscheidung in deutsche und ausländische Herkunft
  33. e)Schüler und Schülerinnen mit Teilnahme an einem Betriebspraktikum
  34. ea)Anzahl
  35. eb)Praktikumsdauer

Anlage 2 (zu § 1 Abs. 3 Nr. 2) Daten der berufsbildenden Schulen Erhebung: Anonymisierte Individualdaten je Schüler und Schülerin, Schulabgänger und Schulabgängerin, Praktikant und Praktikantin nach Schule, Schulform, Ausbildungsberuf, Berufsfeld/Fachrichtung, Ausbildungsjahr, Klasse Erhebungsmerkmale: 1. Schüler und Schülerinnen nach

  1. a)Geschlecht
  2. b)Geburtsjahr und -monat
  3. c)Herkunft nach Land, Landkreis des Hauptwohnsitzes
  4. d)schulischer und beruflicher Vorbildung, dabei zuletzt besuchte allgemein bildende oder berufliche Schulform oder ausgeübte Tätigkeit
  5. e)Staatsangehörigkeit
  6. f)Teilnahme und Art des fremdsprachlichen Unterrichts
  7. g)erreichter Schulabschluss an der zuletzt besuchten beruflichen Schulform 2. Schulabgänger und Schulabgängerinnen des vorhergehenden Schuljahres nach
  8. a)erreichtem Abschluß
  9. b)Geschlecht
  10. c)Geburtsjahr und -monat
  11. d)Staatsangehörigkeit
  12. e)an den berufsbildenden Schulen erreichte höherer allgemein bildender Abschluss 3. Praktikanten und Praktikantinnen
  13. a)Geschlecht
  14. b)Geburtsjahr und -monat
  15. c)Praktikantenvertrag

Anlage 3 (zu § 1 Abs. 3 Nr. 3) Daten der staatlichen Seminare Erhebung: Anonymisierte Individualdaten der Lehramtsanwärterinnen oder Lehramtsanwärter und Studienreferendarinnen oder Studienreferendare Erhebungsmerkmale: 1. Lehramtsanwärterinnen oder Lehramtsanwärter und Studienreferendarinnen oder Studienreferendare nach

  1. a)Geschlecht
  2. b)Geburtsjahr
  3. c)Erste Staatsprüfung (Monat, Jahr, Land, Fach/Fachrichtung)
  4. d)derzeitiger Ausbildungsabschnitt 2. Erfolgreich abgelegte Zweite Staatsprüfungen
  5. a)Anzahl der Prüflinge nach Geschlecht
  6. b)Anzahl der Prüflinge nach Fach/Fachrichtung 3. Nicht bestandene/endgültig nicht bestandene Zweite Staatsprüfungen
  7. a)Anzahl der Prüflinge nach Geschlecht
  8. b)Anzahl der Prüflinge nach Fach/Fachrichtung 4. Leiterinnen und Leiter sowie stellvertretende Leiterinnen und Leiter nach
  9. a)Geschlecht
  10. b)Beschäftigungsumfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.