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§ 1 DruckWuaAbgDV ST 2010 Landesnorm Sachsen-Anhalt - Ablieferungspflicht Verordnung über die Durchführung der Ablieferungspflicht von Druckwerken und

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Verordnung über die Durchführung der Ablieferungspflicht von Druckwerken und digitalen Publikationen Vom 17. Dezember 2010 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung über die Durchführung der Ablieferungspflicht von Druckwerken und digitalen Publikationen vom

  1. Dezember 2010 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Durchführung der Ablieferungspflicht von Druckwerken und digitalen Publikationen vom
  2. Dezember 2010 28.12.2010 Eingangsformel 28.12.2010 § 1 - Ablieferungspflicht 28.12.2010 § 2 - Umfang der Ablieferungspflicht bei Netzpublikationen 28.12.2010 § 3 - Ablieferungspflicht bei Druckwerken 28.12.2010 § 4 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 28.12.2010 Aufgrund des § 11 Abs. 2 des Landespressegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. April 2010 (GVBl. LSA S. 299), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
  4. Mai 2010 (GVBl. LSA S. 340), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 6 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom
  5. Oktober 2006 (MBl. LSA S. 677), zuletzt geändert durch Beschluss vom
  6. Juni 2008 (MBl. LSA S. 404), wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Ablieferungspflicht

(1)Die Ablieferung von Druckwerken und digitalen Publikationen gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 des Landespressegesetzes in der am 20. März 2010 geltenden Fassung hat von den Ablieferungspflichtigen (Verlegern, Druckern oder sonstigen Herstellern) unaufgefordert zu erfolgen.
(2)Für die Ablieferung gelten die Sammelrichtlinien und technischen Vorgaben der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt * . Fußnoten *) Sie sind von der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt, 06098 Halle (Saale) zu beziehen und dort archivmäßig gesichert niedergelegt.

§ 1

§ 2 Umfang der Ablieferungspflicht bei Netzpublikationen In unkörperlicher Form (Netzpublikationen) werden folgende digitale Publikationen gesammelt:

  1. von Kreisen, Gemeinden oder Gemeindeverbänden mit nicht ausschließlich amtlichen Inhalt,
  2. von öffentlichem Interesse, herausgegeben von Unternehmen und Institutionen,
  3. Online-Akzidenzen in Form von Darstellungen zur Geschichte von Institutionen oder öffentlichen Verbänden und Vereinen,
  4. parallel erscheinende Netzpublikationen: hier Preprints und Postprints, die sich von der endgültigen Version unterscheiden und Veröffentlichungen zu einem körperlichen Medienwerk,
  5. Online-Zeitungen und Zeitschriften,
  6. E-Books,
  7. kartographische Werke,
  8. Musikalien (Noten) und
  9. alle Elemente, Software und Werkzeuge, die in physischer und elektronischer Form erkennbar zu den sammelpflichtigen Netzpublikationen gehören. Filmwerke, Rundfunkproduktionen, Audiodateien und Websites werden nicht gesammelt.

§ 2§ 3 Ablieferungspflicht bei Druckwerken

(1)Erscheinen gleichzeitig neben der Normalausgabe eines Druckwerkes weitere Ausgaben, die sich durch verschiedene Ausstattungen unterscheiden (beispielsweise Dünndrucke, Studien- und Luxusausgaben), so ist ein Exemplar der Normalausgabe als Pflichtstück abzuliefern.
(2)Werke, die zugleich als Druckwerk und digitale Publikation erscheinen, sind in beiden Ausgabeformen abzuliefern.

§ 3

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Durchführung der Ablieferungspflicht von Druckwerken vom 12. Juni 1996 (GVBl. LSA S. 208) außer Kraft.

§ 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.