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AbschottVO Landesnorm Sachsen-Anhalt Verordnung über die Abschottung von Datenverarbeitungsanlagen kommunaler Statistikstellen (Abschottungsverordnung

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Verordnung über die Abschottung von Datenverarbeitungsanlagen kommunaler Statistikstellen (Abschottungsverordnung-AbschottVO) Vom 18. März 1997 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamta

Verordnung über die Abschottung von Datenverarbeitungsanlagen kommunaler Statistikstellen (Abschottungsverordnung - AbschottVO) vom

  1. März 1997 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Abschottung von Datenverarbeitungsanlagen kommunaler Statistikstellen (Abschottungsverordnung - AbschottVO) vom
  2. März 1997 28.09.1997 Eingangsformel 28.09.1997 § 1 - Anwendungsbereich 28.09.1997 § 2 - Personelle Maßnahmen 28.09.1997 § 3 - Technische und organisatorische Maßnahmen 28.09.1997 § 4 - Inkrafttreten 28.09.1997 Auf Grund des § 7 Abs. 2 Satz 2 des Landesstatistikgesetzes Sachsen-Anhalt vom
  3. Mai 1995 (GVBl. LSA S. 130) wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Anwendungsbereich Die nachfolgenden Vorschriften gelten für die automatisierte Verarbeitung von Einzelangaben aus EG-, Bundes-, Landes- oder Kommunalstatistiken in kommunalen Statistikstellen.

§ 1§ 2 Personelle Maßnahmen

(1)Der Zugriff auf Datenbestände mit statistischen Einzelangaben innerhalb des Datenverarbeitungssystems der kommunalen Statistikstelle und auf Datenträger mit statistischen Einzelangaben außerhalb des Datenverarbeitungssystems ist nur den Bediensteten der kommunalen Statistikstelle gestattet. Personen, denen ausschließlich Aufgaben der Systemverwaltung obliegen, sind vorbehaltlich Absatz 2 nicht zugriffsberechtigt.
(2)Auf Datenbestände mit statistischen Einzelangaben dürfen Personen, die nicht Bedienstete der kommunalen Statistikstelle sind, nur zur Behebung von Störfällen und in Gegenwart einer nach Absatz 1 Satz 1 berechtigten Person zugreifen, wenn sie
  1. vor Beginn ihrer Tätigkeit über die Beachtung der Rechtsvorschriften zur Datensicherheit belehrt und
  2. sofern es sich nicht um Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete handelt, zur Verschwiegenheit nach dem Verpflichtungsgesetz vom
  3. März 1974 (BGBl. I S. 469), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom
  4. August 1974 (BGBl. I S. 1942) verpflichtet sind. Soweit zur Fehlersuche Einzelangaben ausgedruckt werden, sind diese vor unberechtigter Einsichtnahme zu schützen und nach Behebung der Störung unverzüglich zu vernichten.

§ 2

§ 3 Technische und organisatorische Maßnahmen Hinsichtlich technischer und organisatorischer Maßnahmen findet § 6 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger vom

  1. März 1992 (GVBl. LSA S. 152), zuletzt geändert durch § 16 Abs. 1 des Landesarchivgesetzes vom
  2. Juni 1995 (GVBl. LSA S. 190), auch Anwendung soweit statistische Einzelangaben nicht personenbezogene Daten sind und soweit sich aus dem Landesstatistikgesetz Sachsen-Anhalt nichts Gegenteiliges ergibt.

§ 3

§ 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden sechsten Monats in Kraft.

§ 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.