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Eingangsformel HopfenG-DVO Landesnorm Sachsen-Anhalt Verordnung zur Durchführung des Hopfengesetzes (HopfenG-DVO) vom 7. Februar 2008 gültig ab: 21.02

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Verordnung zur Durchführung des Hopfengesetzes (HopfenG-DVO) Vom 7. Februar 2008 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung zur Durchführung des Hopfengesetzes (HopfenG-DVO) vom

  1. Februar 2008 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zur Durchführung des Hopfengesetzes (HopfenG-DVO) vom
  2. Februar 2008 21.02.2008 Eingangsformel 21.02.2008 § 1 - Hopfenanbaugebiet 21.02.2008 § 2 - Zuständigkeit 31.01.2013 § 3 - Beleihung 21.02.2008 § 4 - Durchführung der Zertifizierung 21.02.2008 § 5 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 31.01.2013 Anlage 1 - Hopfenstandorte in Sachsen-Anhalt 21.02.2008 Anlage 2 21.02.2008 Aufgrund von § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 3, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Hopfengesetzes vom
  3. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1530), zuletzt geändert durch Artikel 191 der Verordnung vom
  4. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2430), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der Landwirtschaft vom
  5. April 2005 (GVBl. LSA S. 176) und Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom
  6. Oktober 2006 (MBl. LSA S. 677), geändert durch Beschluss vom
  7. November 2006 (MBl. LSA S. 723), wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Hopfenanbaugebiet Zu dem Hopfenanbaugebiet in Sachsen-Anhalt gehören die in Anlage 1 genannten Hopfenstandorte, die ein Teil des Hopfenanbaugebietes Elbe-Saale sind.

§ 1

§ 2 Zuständigkeit Das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd ist zuständige Zertifizierungsbehörde für Hopfen im Sinne von Artikel 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 der Kommission vom

  1. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Zertifizierung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen (ABl. L 355 vom
  2. 2006, S. 72), geändert durch Verordnung (EU) Nr. 173/2011 (ABl. L 49 vom
  3. 2011, S. 16) und ist für deren Vollzug und die amtliche Aufsicht zuständig.

§ 2§ 3 Beleihung

(1)Die Durchführung der Zertifizierung von Hopfen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 kann von dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag auf juristische Personen des Privatrechts; rechtsfähige Personengesellschaften oder andere geeignete Stellen übertragen werden. Der oder die Beliehene kann sich zur Durchführung der übertragenen Aufgaben Beauftragter bedienen.
(2)Der oder die Beliehene nimmt die übertragenen Aufgaben im eigenen Namen wahr.
(3)Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium kann dem oder der Beliehenen die Befugnis übertragen, für seine Tätigkeit Gebühren und Auslagen zu erheben.
(4)Es besteht ein uneingeschränktes Weisungsrecht des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums.
(5)Die Aufsicht über den Beliehenen oder die Beliehene führt das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd.
(6)Die Beleihung ist öffentlich zu machen.

§ 3§ 4 Durchführung der Zertifizierung

(1)Die Zertifizierung wird beim Erzeuger durchgeführt.
(2)Die Zertifizierung des Hopfens umfasst gemäß Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 die Ausstellung der Bescheinigungen, die Kennzeichnung und die Versiegelung der Packstücke.
(3)Auf der geschlossenen Naht des Packstückes ist ein Klebesiegel anzubringen, das folgende Angaben aufweist:
  1. die Bezeichnung „Deutscher Siegelhopfen“ durch die Abkürzung „D. S. H.“,
  2. die Aufbereitungsstufe „nicht aufbereitet“ durch die Abkürzung „N. A.“,
  3. die Angabe „ohne Samen“ durch die Abkürzung „O. S.“,
  4. die Nummer des Packstückes,
  5. das Erntejahr des Packstückinhaltes,
  6. das Hopfenanbaugebiet Elbe-Saale (Abkürzung „E“),
  7. die Hopfensorte durch Abkürzung des Sortennamens gemäß der Welthopfensortenliste des Internationalen Hopfenbaubüros * ,
  8. die Bezugsnummer der Bescheinigung nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006.
(4)Zusätzlich zu den auf dem Klebesiegel des Packstücks geforderten Angaben sind auf der Bescheinigung die Zahl der Packstücke, die Partie, das Bruttogewicht, der Ort der Erzeugung sowie der Vermerk „Zertifiziertes Erzeugnis - Verordnung (EG) Nr. 1850/2006“ anzugeben.
(5)Zur Siegelung der Bescheinigung wird das Dienstsiegel (Hopfensiegel) nach Anlage 2 verwendet.
(6)Ausdrucke aus einer Anlage der elektronischen Datenverarbeitung, die dieselben Angaben sowie Siegel und Unterschriften enthalten, werden anerkannt.
(7)Über die Ausgabe der Bescheinigung ist nach Art, Anzahl, Ausgabetag und Erzeuger ein Verzeichnis durch den mit der Zertifizierung Beauftragten zu führen und auf Verlangen der amtlichen Aufsicht vorzulegen. Fußnoten *) IHB-Welthopfensortenliste: www.lfl.bayern.de/ipz/hopfen/10585 /hop_varities.pdf

§ 4

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 5Anlage 1 (zu § 1) Hopfenstandorte in Sachsen-Anhalt 1.

Weddegast

  1. Baasdorf
  2. Maasdorf
  3. Prosigk
  4. Obhausen/Nehmsdorf
  5. Beesenstedt
  6. Klein Badegast
  7. Ölsen
  8. Aue
  9. Querfurt
  10. Gleina/Rehmsdorf
  11. Salsitz

Anlage 2 (zu § 4 Abs. 5)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.