Verordnung über den Landesentwicklungsplan 2010 des Landes Sachsen-Anhalt vom
Eingangsformel § 1 Gegenstand der Verordnung Der in der Anlage enthaltene Landesentwicklungsplan mit seinen Anhängen 1 (Zeichnerische Darstellung), 2 und 3 (Zusammenfassende Erklärung und Umweltbericht) ist Bestandteil dieser gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt durch die Landesregierung beschlossenen Verordnung. Die in Satz 1 genannten Bestandteile sind Verordnungsrecht.
§ 2 Überleitungsvorschrift Die Regionalen Entwicklungspläne für Planungsregionen gelten fort, soweit sie den in dieser Verordnung festgelegten Zielen der Raumordnung nicht widersprechen. Die Regionalen Teilgebietsentwicklungspläne gelten fort, soweit sie den in dieser Verordnung festgelegten Zielen der Raumordnung nicht widersprechen.
§ 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Zeichnerische Darstellung Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/st/a4f7f9e3-645f-4cf3-9543-bc9049df48b6-st230.10+2011+160+p+anhang_1.pdf
Beikarten Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/st/12dc8ba1-6cdb-4f1b-8460-7230ef36c5f6-st230.10+2011+160+beikarte1.pdf Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/st/5e1d7320-b6c0-4a90-96ae-0dbbf7d7386b-st230.10+2011+160+beikarte2a.pdf Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/st/66b1406b-f5fd-4441-bb9f-458020eb05b5-st230.10+2011+160+beikarte2b.pdf Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/st/6dc13cec-7db1-4daf-9728-369c27362786-st230.10+2011+160+beikarte2c.pdf Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/st/81e07fb5-7b00-4ad6-ab6e-9fc73c2d23cf-st230.10+2011+160+beikarte3.pdf Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/st/80cf8dc7-e243-4c4c-bb2b-3cab6fc8f6d5-st230.10+2011+160+beikarte4.pdf Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/st/5724ee93-5bc3-4609-b554-f01effa16dd4-st230.10+2011+160+beikarte5.pdf
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.