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§ 6 AufstSteuerVO LSA Landesnorm Sachsen-Anhalt - Sprachliche Gleichstellung Verordnung über den Aufstieg in der Fachrichtung Steuerverwaltungsdienst

Obsah (7)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7

Verordnung über den Aufstieg in der Fachrichtung Steuerverwaltungsdienst im Land Sachsen-Anhalt (AufstSteuerVO LSA) Vom 5. Dezember 2017 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung über den Aufstieg in der Fachrichtung Steuerverwaltungsdienst im Land Sachsen-Anhalt (AufstSteuerVO LSA) vom

  1. Dezember 2017 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über den Aufstieg in der Fachrichtung Steuerverwaltungsdienst im Land Sachsen-Anhalt (AufstSteuerVO LSA) vom
  2. Dezember 2017 14.12.2017 Eingangsformel 14.12.2017 Teil 1 - Allgemeines 14.12.2017 § 1 - Geltungsbereich 14.12.2017 § 2 - Zulassung zum Aufstieg 14.12.2017 Teil 2 - Auswahlkommission 14.12.2017 § 3 - Bildung, Zusammensetzung und Stellung der Auswahlkommission 14.12.2017 § 4 - Verfahren vor der Auswahlkommission 14.12.2017 Teil 3 - Schlussbestimmungen 14.12.2017 § 5 - Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn 14.12.2017 § 6 - Sprachliche Gleichstellung 14.12.2017 § 7 - Inkrafttreten 14.12.2017 Aufgrund von § 27 Satz 1 Nr. 8 des Landesbeamtengesetzes vom
  3. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
  4. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 89, 93), in Verbindung mit § 18 Abs. 7 Nrn. 1 und 3 der Laufbahnverordnung vom
  5. Januar 2010 (GVBl. LSA S. 12), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
  6. September 2016 (GVBl. LSA S. 248), sowie in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 4 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom
  7. Mai/
  8. Juni 2016 (MBl. LSA S. 369), geändert durch Beschluss vom
  9. September 2016 (MBl. LSA S. 549), wird verordnet:

Eingangsformel Teil 1 Allgemeines § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Ausgestaltung des Verfahrens vor der Auswahlkommission sowie die Dauer der Bewährungszeit in den Aufgaben der Laufbahngruppe 2 des Steuerverwaltungsdienstes.

§ 1

§ 2 Zulassung zum Aufstieg Beamte der Laufbahn Steuerverwaltungsdienst, Laufbahngruppe 1, die die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 der Laufbahnverordnung erfüllen, können aufgrund einer Bewerbung von ihrer obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zum Aufstieg in die Laufbahn Steuerverwaltungsdienst, Laufbahngruppe 2, zugelassen werden, nachdem die Stellungnahme einer Auswahlkommission eingeholt worden ist.

§ 2

Teil 2 Auswahlkommission § 3 Bildung, Zusammensetzung und Stellung der Auswahlkommission Bildung, Zusammensetzung und Stellung der Auswahlkommission richten sich nach § 18 Abs. 3 der Laufbahnverordnung.

§ 3§ 4 Verfahren vor der Auswahlkommission

(1)Die Beamten, die die Bewerbungsvoraussetzungen erfüllen, nehmen an einem Auswahlverfahren teil.
(2)Im Auswahlverfahren wird unter Zugrundelegung aktueller dienstlicher Beurteilungen ermittelt, ob die Bewerber für die Wahrnehmung von Aufgaben der Laufbahngruppe 2 voraussichtlich geeignet sind und damit für eine Teilnahme am Aufstieg in Betracht kommen.
(3)Die Vorstellung vor der Auswahlkommission dient dem spezifischen Erkenntnisinteresse der für die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg zuständigen Stelle, indem zusätzlich und gezielt die für die künftigen Aufgaben in der höheren Laufbahn maßgeblichen Kompetenzen überprüft werden. Diese Überprüfung orientiert sich an den Anforderungen für Ämter der Laufbahngruppe 2.
(4)Die Bewerber werden hierzu von der Auswahlkommission zu einem Auswahlgespräch eingeladen. In diesem Gespräch werden in der Regel praxisbezogene Themen der künftigen Laufbahn in einem strukturierten Interview erörtert.
(5)Ein Vertreter der obersten Dienstbehörde des Beamten oder ein von ihr bestimmter Vertreter kann am Vorstellungsgespräch teilnehmen. Soweit Bewerbungen von Menschen mit Behinderungen vorliegen, kann auf deren Wunsch die Schwerbehindertenvertretung hinzugezogen werden.
(6)Die Auswahlkommission stellt fest, ob die Gesamtpersönlichkeit und der berufliche Werdegang hinreichend erkennen lassen, dass der Beamte erfolgreich in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt werden kann. Sie gibt eine schriftliche Stellungnahme zur Eignung für die Zulassung zum Aufstieg ab.
(7)Beamte, die keinen Aufstiegsplatz erhalten, obwohl ihnen die Eignung von der Auswahlkommission zuerkannt worden ist, können im Folgejahr berücksichtigt werden, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung zum Aufstieg weiterhin vorliegen. Eine erneute Vorstellung vor der Auswahlkommission ist nicht erforderlich.

§ 4Teil 3 Schlussbestimmungen § 5 Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn

(1)Ein Amt der neuen Laufbahn darf dem Beamten erst übertragen werden, wenn er sich nach Erwerb der Laufbahnbefähigung über einen Zeitraum von sechs Monaten in den Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt hat.
(2)Die Bewährungszeit kann um höchstens sechs Monate verlängert werden, wenn bis zu ihrem regelmäßigen Ablauf die Bewährung noch nicht festgestellt werden kann und zu erwarten ist, dass die Feststellung der Bewährung während der Verlängerung getroffen werden kann.

§ 5

§ 6 Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 6

§ 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

§ 7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.