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Eingangsformel KiFöG§13Abs5ErstV ST Landesnorm Sachsen-Anhalt Verordnung über das Verfahren der Erstattung nach § 13 Abs. 5 des Kinderförderungsgesetz

Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

Verordnung über das Verfahren der Erstattung nach § 13 Abs. 5 des Kinderförderungsgesetzes Vom 8. Juni 2020 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung über das Verfahren der Erstattung nach § 13 Abs. 5 des Kinderförderungsgesetzes vom

  1. Juni 2020 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über das Verfahren der Erstattung nach § 13 Abs. 5 des Kinderförderungsgesetzes vom
  2. Juni 2020 13.06.2020 Eingangsformel 13.06.2020 § 1 - Geltungsbereich 13.06.2020 § 2 - Antragsfristen 13.06.2020 § 3 - Antragsprüfung, Festsetzung der Höhe und Auszahlung der Erstattung 13.06.2020 § 4 - Vorauszahlungen 13.06.2020 § 5 - Übergangsregelungen 13.06.2020 § 6 - Inkrafttreten 13.06.2020 Aufgrund des § 24 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e des Kinderförderungsgesetzes vom
  3. März 2003 (GVBl. LSA S. 48), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  4. Januar 2020 (GVBl. LSA S. 2), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 5 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom
  5. Mai/
  6. Juni 2016 (MBl. LSA S. 369), zuletzt geändert durch Beschluss vom
  7. November 2019 (MBl. LSA S. 379), wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt das Verfahren der Erstattung nach § 13 Abs. 5 des Kinderförderungsgesetzes .

§ 1

§ 2 Antragsfristen Die Gemeinde stellt den Antrag auf Erstattung des sich aufgrund von § 13 Abs. 4 des Kinderförderungsgesetzes für das Vorjahr ergebenden Differenzbetrages bis zum

  1. Februar über den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei dem Landesjugendamt. Die Antragstellung ist erstmals für das Jahr 2019 möglich. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ermitteln auf der Grundlage der Anträge der Gemeinden die Einnahmeausfälle und melden diese bis zum
  2. März an den überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Ergeben sich keine Einnahmeausfälle, ist dies dem überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe innerhalb der Frist in Satz 3 zu melden.

§ 2§ 3 Antragsprüfung, Festsetzung der Höhe und Auszahlung der Erstattung

(1)Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe setzt die Höhe der Erstattung aufgrund der Meldung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Plausibilitätsprüfung fest.
(2)Der überörtliche Träger der Jugendhilfe leitet die Summe der Erstattungsbeträge an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe weiter. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe leiten diese unverzüglich an die Gemeinden weiter.
(3)Bei Unstimmigkeiten in den Anträgen der Gemeinden ist stets ein Abschlag in Höhe des unstreitigen Betrages zu zahlen. Der Restbetrag ist nach Klärung der Unstimmigkeiten unverzüglich fällig. Der streitige Betrag ist nachrichtlich zu übermitteln.

§ 3

§ 4 Vorauszahlungen Sind für das laufende Haushaltsjahr Vorauszahlungen auf die Erstattungen nach § 13 Abs. 5 des Kinderförderungsgesetzes gesetzlich vorgesehen, erfolgt die Zahlung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von Amts wegen und aufgrund der Zahl der betreuten Kinder, die sich aus den Statistiken zur Kindertagesbetreuung nach § 98 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. März des Vorjahres ergibt. Die Zahlung erfolgt an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die diese unverzüglich an die jeweiligen Gemeinden weiterleiten. Vorauszahlungen werden mit den Zahlungen im jeweils darauf folgenden Jahr in voller Höhe verrechnet.

§ 4

§ 5 Übergangsregelungen Die Anträge nach § 2 Satz 1 sind im Jahr 2020 bis spätestens acht Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu stellen. Die Frist nach § 2 Satz 3 endet im Jahr 2020 zwölf Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

§ 5

§ 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

§ 6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.