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§ 2 PflSch ZustVO Landesnorm Sachsen-Anhalt - Zuständigkeiten für die Beratung, Aufklärung und Schulung auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes Verordnung

Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Pflanzenschutzrechts (PflSch ZustVO) Vom 30. Mai 2017 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Pflanzenschutzrechts (PflSch ZustVO) vom

  1. Mai 2017 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Pflanzenschutzrechts (PflSch ZustVO) vom
  2. Mai 2017 03.06.2017 Eingangsformel 03.06.2017 § 1 - Zuständigkeiten für den Vollzug des Pflanzenschutzrechts 03.06.2017 § 2 - Zuständigkeiten für die Beratung, Aufklärung und Schulung auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes 03.06.2017 § 3 - Inkrafttreten 03.06.2017 Aufgrund des § 16 Abs. 1 des Organisationsgesetzes Sachsen-Anhalt vom
  3. Oktober 2015 (GVBl. LSA S. 554), geändert durch § 11 Abs. 2 des Gesetzes vom
  4. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 627), wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Zuständigkeiten für den Vollzug des Pflanzenschutzrechts Zuständig für den Vollzug des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 84 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666, 1674), in der jeweils geltenden Fassung, der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und der auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes erlassenen Verordnungen der Europäischen Union sind 1. die Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten für

  1. a)die Überwachung nach § 59 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 8 des Pflanzenschutzgesetzes durch regelmäßige und anlassbezogene Kontrollen, ausgenommen die Überwachung von Einrichtungen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. h des Pflanzenschutzgesetzes,
  2. b)Anordnungen oder Genehmigungen nach § 3 Abs. 1 Satz 3; § 13 Abs. 3 und 4, § 16 Abs. 2 Satz 2 und § 60 des Pflanzenschutzgesetzes,
  3. c)die Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über die Nichteinhaltung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften, Allgemeinverfügungen und Auflagen,
  4. d)die Durchführung von Versuchen und Untersuchungen nach § 59 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 des Pflanzenschutzgesetzes im Auftrag der oberen Pflanzenschutzbehörde,
  5. e)Prüfung und Stellungnahme für Auskunft und Entscheidungen nach § 11 Abs. 3; § 12 Abs. 2 Satz 3 und 4; § 17 Abs. 6 und § 18 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes, 2. im Übrigen die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau.

§ 1

§ 2 Zuständigkeiten für die Beratung, Aufklärung und Schulung auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes Zuständig nach § 59 Abs. 2 Nr. 3 des Pflanzenschutzgesetzes für die Beratung auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes und für das Monitoring nach § 59 Abs. 2 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes sind

  1. auf Waldflächen das Landeszentrum Wald; das Landeszentrum Wald ist auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes an Weisungen der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau gebunden.
  2. auf anderen Flächen die Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten.
  3. hinsichtlich des Warndienstes und Schulungen, auch unter Verwendung eigener Untersuchungen und Versuche, die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau.

§ 2

§ 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

§ 3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.