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Eingangsformel HebVergV ST 2021 Landesnorm Sachsen-Anhalt Verordnung über Vergütungen für Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung

Verordnung über Vergütungen für Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung Vom 19. Januar 2021 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzelansicht Verord

§ 134a

des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und des Ergänzungsvertrages nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen und die Anforderungen an die Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen hinsichtlich der Betriebskostenpauschalen. Sie dürfen bis zum zweifachen Satz der dort aufgeführten Beträge abgerechnet werden. Gebühren und Wegegeld sind mit dem einfachen Satz abzurechnen, wenn die Zahlung der Vergütung unmittelbar durch einen öffentlich-rechtlichen Kostenträger erfolgt.

(3)Zuschläge als erhöhte Gebühr dürfen allgemein oder in besonderen Fällen berechnet werden. Ein allgemeiner Zuschlag gilt für Leistungen, die zur Nachtzeit (20 Uhr bis 8 Uhr), an Samstagen ab 12 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen erbracht werden. Die geburtshilflichen Gebührenpunkte des Vergütungsverzeichnisses zum Vertrag über die

§ 134ades Fünften Buches Sozialgesetzbuch können bis zur Höhe des 2,3fachen Satzes berechnet werden.

(4)Auslagen sind Aufwendungen für angewandte Arzneimittel und verwendete Materialien. Materialien werden mit den in Anlage 1.1 des Vertrages über die

§ 134ades Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Pauschalbeträgen abgerechnet. Arzneimittel sind in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten abzurechnen.

(5)Maßgeblich für die Abrechnung der Leistungen ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung. zur Einzelansicht § 1 § 2 Abrechnung In der Rechnung, die einer zahlungspflichtigen Person erteilt wird, sind die berechneten Leistungen mit ihrem jeweiligen Datum und, soweit dies für die Höhe der Vergütung von Bedeutung ist, auch mit Zeit und Dauer der Leistungen anzugeben. Ist im Leistungsverzeichnis (Anlage 1.2 des Vertrages über die

§ 134a

des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) eine ärztliche Anordnung vorgeschrieben, so ist diese der Rechnung beizufügen. zur Einzelansicht § 2 § 3 Übergangsregelung Für Leistungen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht wurden, ist die Verordnung über Vergütungen für Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung vom

  1. September 1999 (GVBl. LSA S. 312), geändert durch Verordnung vom
  2. November 2008 (GVBl. LSA S. 387), anzuwenden. zur Einzelansicht § 3 § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Vergütungen für Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung vom
  3. September 1999 (GVBl. LSA S. 312), geändert durch Verordnung vom
  4. November 2008 (GVBl. LSA S. 387), außer Kraft. zur Einzelansicht § 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.