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§ 1 EinstHöGrV ST Landesnorm Sachsen-Anhalt - Einstufungshöchstgrenzen Verordnung über Einstufungshöchstgrenzen für den Dienstposten einer Geschäftsfü

Verordnung über Einstufungshöchstgrenzen für den Dienstposten einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers bei den landesunmittelbaren Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung im Land Sachse

n-Anhalt Vom

  1. August 2020 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzelansicht Verordnung über Einstufungshöchstgrenzen für den Dienstposten einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers bei den landesunmittelbaren Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung im Land Sachsen-Anhalt vom
  2. August 2020 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über Einstufungshöchstgrenzen für den Dienstposten einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers bei den landesunmittelbaren Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung im Land Sachsen-Anhalt vom
  3. August 2020 25.08.2020 Eingangsformel 25.08.2020 § 1 - Einstufungshöchstgrenzen 25.08.2020 § 2 - Inkrafttreten 25.08.2020 Aufgrund des Artikels VIII § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom
  4. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom
  5. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836), wird verordnet: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 Einstufungshöchstgrenzen

(1)Die Einstufungshöchstgrenze für die Besoldung, die Dienstbezüge im Dienstordnungsverhältnis oder die vertraglich zu vereinbarende Vergütung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers der Unfallkasse Sachsen-Anhalt darf die Besoldungsgruppe B 2 des Landesbesoldungsgesetzes nicht übersteigen. Soweit der Unfallkasse Sachsen-Anhalt versicherungsfremde Aufgaben gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übertragen wurden, die mit einer höheren Verantwortung, insbesondere für versicherungsfremde Rechtsgebiete, Personalaufwuchs oder zusätzliche Budgetverantwortung, verbunden sind, darf die Einstufungshöchstgrenze nach Satz 1 die Besoldungsgruppe B 3 des Landesbesoldungsgesetzes nicht übersteigen.
(2)Die Einstufungshöchstgrenze für die Besoldung, die Dienstbezüge im Dienstordnungsverhältnis oder die vertraglich zu vereinbarende Vergütung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers der Feuerwehr-Unfallkasse Mitte darf die Besoldungsgruppe A 15 des Landesbesoldungsgesetzes nicht übersteigen. Soweit der Feuerwehr-Unfallkasse Mitte versicherungsfremde Aufgaben gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übertragen wurden, die mit einer höheren Verantwortung, insbesondere für versicherungsfremde Rechtsgebiete, Personalaufwuchs oder zusätzliche Budgetverantwortung, verbunden sind, darf die Einstufungshöchstgrenze nach Satz 1 die Besoldungsgruppe A 16 des Landesbesoldungsgesetzes nicht übersteigen.
(3)Die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende Geschäftsführer ist jeweils mindestens eine Besoldungsgruppe unter der für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer geltenden Einstufungshöchstgrenze nach den Absätzen 1 und 2 einzustufen.
(4)Für eine vertraglich zu vereinbarende Vergütung im Sinne der Absätze 1 und 2 ist die Obergrenze das jeweilige Grundgehalt zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 2. zur Einzelansicht § 1 § 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. zur Einzelansicht § 2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.