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§ 1 HAVO Landesnorm Sachsen-Anhalt - Fachkräfte und besondere Vorrichtungen Verordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Verordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten (HAVO) 1) Vom 27. März 2006 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten (HAVO) vom

  1. März 2006 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten (HAVO) vom
  2. März 2006 15.03.2006 Eingangsformel 15.03.2006 § 1 - Fachkräfte und besondere Vorrichtungen 02.09.2013 § 2 - Nachweispflicht 02.09.2013 § 3 - Ausnahmen 28.12.2009 § 4 - In-Kraft-Treten 15.03.2006 Aufgrund von § 17 Abs. 5, § 21 Abs. 1 Satz 4 und § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom
  3. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 769) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 9./
  4. Juli 2002 (MBl. LSA S. 779), zuletzt geändert durch Beschluss vom
  5. Dezember 2005 (MBl. LSA 2006 S. 7), wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Fachkräfte und besondere Vorrichtungen Hersteller und Anwender müssen über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen für

  1. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Stahlbauteile,
  2. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Aluminiumbauteile,
  3. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von Betonstahlbewehrungen,
  4. die Ausführung von Leimarbeiten zur Herstellung tragender Holzbauteile und von Brettschichtholz,
  5. die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen, die Herstellung von vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 sowie die Herstellung von Transportbeton,
  6. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist. Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach den nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt von der obersten Bauaufsichtsbehörde im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt gemachten technischen Regeln in der jeweils geltenden Fassung der Liste der Technischen Baubestimmungen einschließlich der dort aufgeführten Anlagen in den Fällen des Satzes 1
  7. Nr. 1 nach der lfd. Nr. 2.4.1,
  8. Nr. 2 nach der lfd. Nr. 2.4.3,
  9. Nr. 3 nach der lfd. Nr. 2.3.3,
  10. Nr. 4 nach der lfd. Nr. 2.5.1,
  11. Nr. 5 nach der lfd. Nr. 2.3.1,
  12. Nr. 6 nach der lfd. Nr. 2.3.7, der vorgenannten Liste.

§ 1§ 2 Nachweispflicht

(1)Die Hersteller und Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach § 1 und danach für solche nach
  1. § 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3, 5 und 6 in Abständen von höchstens drei Jahren,
  2. § 1 Satz 1 Nr. 4 in Abständen von höchstens fünf Jahren gegenüber einer nach § 25 Satz 1 Nr. 6 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen.
(2)Für die in § 1 aufgeführten Bauprodukte gelten die Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach § 25 Satz 1 Nr. 4 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt und die Stellen, welche in den vom Deutschen Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde bekannt gemachten Verzeichnissen der Stellen für Eignungsnachweise zum Schweißen von Stahl- und Aluminiumkonstruktionen, von Betonstahl und zum Leimen tragender Holzbauteile geführt werden und tätig waren, auch als Prüfstelle nach § 25 Satz 1 Nr. 6 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt.

§ 2§ 3 Ausnahmen

(1)Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie besondere Vorrichtungen nach § 1 Satz 1 sind nicht erforderlich, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des § 3 Abs. 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt erfüllt werden.
(2)Die Erfüllung der Anforderungen nach § 1 Satz 2 kann auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union belegt werden.
(3)Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall gestatten, dass Bauprodukte, Bauarten oder Teile baulicher Anlagen abweichend von den Regelungen in §§ 1 und 2 hergestellt werden, wenn nachgewiesen ist, dass Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt nicht zu erwarten sind.

§ 3§ 4 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15.

März 2006 in Kraft.

§ 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.