Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher Vom 1. Juni 2004 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher vom
- Juni 2004 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher vom
- Juni 2004 01.10.2004 Eingangsformel 01.10.2004 § 1 01.10.2004 § 2 01.10.2004 Anlage - Verwaltungsvereinbarung zur Änderung der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieherbewerber 01.10.2004 § 1 - Änderung der Verwaltungsvereinbarung 01.10.2004 § 2 - In-Kraft-Treten und Übergangsregelungen 01.10.2004 Aufgrund des § 15 Abs. 2 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Februar 1998 (GVBl. LSA S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
- Dezember 2003 (GVBl. LSA S. 352, 353), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern verordnet:
Eingangsformel § 1 (Änderungsanweisungen)
§ 1§ 2
(1)Die Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.
(2)§ 1 Nr. 3 gilt nur für Bewerberinnen und Bewerber, die nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung ihre Ausbildung begonnen haben, sowie für Bewerberinnen und Bewerber, die infolge der Verlängerung oder Wiederholung der Ausbildung einem Jahrgang zugewiesen werden, der nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung mit der Ausbildung begonnen hat.
§ 2
Anlage Verwaltungsvereinbarung zur Änderung der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieherbewerber Der Freistaat Bayern, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt und der Freistaat Thüringen schließen über die gemeinsame Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieherbewerber folgende Verwaltungsvereinbarung: § 1 Änderung der Verwaltungsvereinbarung Abschnitt III der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieherbewerber vom
- Februar, 1.,
- und
- März 1996 erhält folgende Fassung: "III. Dauer und Gliederung der Ausbildung Die Ausbildung dauert 18 Monate und beginnt regelmäßig am
- Oktober jeden Jahres. Sie umfasst eine praktische Ausbildung von mindestens 9 Monaten und eine fachtheoretische Ausbildung von mindestens 6 Monaten. Die Ausbildung gliedert sich in folgende Abschnitte:
- Einführende Ausbildung bei einem Gerichtsvollzieher
- Fachtheoretischer Lehrgang A
- Praktische Ausbildung I
- Fachtheoretischer Lehrgang B
- Praktische Ausbildung II
- Fachtheoretischer Lehrgang C (Schlusslehrgang). Das Nähere regelt der Rahmenstoffplan gemäß Abschnitt V Nr. 2."
§ 1§ 2 In-Kraft-Treten und Übergangsregelungen
(1)Diese Verwaltungsvereinbarung tritt in Kraft, wenn alle Vertragsparteien mitgeteilt haben, dass die hierfür nach dem jeweiligen Landesrecht erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, nicht aber vor dem 1. Januar 2004.
(2)Für Gerichtsvollzieherbewerber, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verwaltungsvereinbarung ihre Ausbildung bereits begonnen haben, gelten die bisherigen Bestimmungen.
(3)Die durch diese Verwaltungsvereinbarung begründeten finanzwirksamen Verpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der gesetzlichen Bewilligung der Mittel nach Maßgabe des Landesrechts der Vertragsparteien.
§ 2