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§ 5 FUKMitteVO Landesnorm Sachsen-Anhalt - Übergangsbestimmungen Verordnung zur Vereinigung der Feuerwehr-Unfallkasse Sachsen-Anhalt und der Feuerwehr

Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

Verordnung zur Vereinigung der Feuerwehr-Unfallkasse Sachsen-Anhalt und der Feuerwehr-Unfallkasse Thüringen zur Feuerwehr-Unfallkasse Mitte (FUKMitteVO) Vom 24. August 2006 Zum 13.08.2026 aktuellste v

Verordnung zur Vereinigung der Feuerwehr-Unfallkasse Sachsen-Anhalt und der Feuerwehr-Unfallkasse Thüringen zur Feuerwehr-Unfallkasse Mitte (FUKMitteVO) vom

  1. August 2006 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zur Vereinigung der Feuerwehr-Unfallkasse Sachsen-Anhalt und der Feuerwehr-Unfallkasse Thüringen zur Feuerwehr-Unfallkasse Mitte (FUKMitteVO) vom
  2. August 2006 01.07.2006 Eingangsformel 01.07.2006 § 1 - Vereinigung der Feuerwehr-Unfallkassen Sachsen-Anhalt und Thüringen, Name, Sitz und Rechtsstellung 01.07.2006 § 2 - Aufsicht 01.07.2006 § 3 - Rechtsübergang 01.07.2006 § 4 - Aufbringung der Mittel 01.07.2006 § 5 - Übergangsbestimmungen 01.07.2006 § 6 - In-Kraft-Treten, Wirksamwerden der Vereinigung, Außer-Kraft-Treten 01.07.2006 Aufgrund des § 117 Abs. 3 Satz 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) vom
  3. August 1996 (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  4. September 2005 (BGBl. I S. 2729), wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Vereinigung der Feuerwehr-Unfallkassen Sachsen-Anhalt und Thüringen, Name, Sitz und Rechtsstellung

(1)Als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 114 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII) für die in § 128 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII genannten Versicherten im Gebiet der Länder Sachsen-Anhalt und Thüringen werden die Feuerwehr-Unfallkassen Sachsen-Anhalt und Thüringen zu einer gemeinsamen Feuerwehr-Unfallkasse vereinigt. Sie führt den Namen Feuerwehr-Unfallkasse Mitte. Die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte hat ihren Sitz in Sachsen-Anhalt. Sie unterhält eine Regionalstelle in Thüringen.
(2)Die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 29 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86). Sie ist zur Führung eines Dienstsiegels berechtigt.

§ 1

§ 2 Aufsicht Aufsichtsbehörde ist die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt.

§ 2§ 3 Rechtsübergang

(1)Die Rechte und Pflichten sowie die Betriebsmittel und Rücklagen der Feuerwehr-Unfallkassen der Länder Sachsen-Anhalt und Thüringen gehen auf die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte über. Entsprechendes gilt für Ansprüche gegen Dritte.
(2)Die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte tritt in die Rechte und Pflichten der mit den bisherigen Versicherungsträgern geschlossenen Arbeitsverhältnisse der Angestellten ein.

§ 3§ 4 Aufbringung der Mittel

(1)Die Mittel für die Aufgaben der Feuerwehr-Unfallkasse Mitte werden durch Beiträge der Unternehmen, in deren Einrichtungen die nach § 128 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII versicherten Personen tätig sind, und durch sonstige Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 SGB IV aufgebracht.
(2)Eine Differenzierung nach Landesgebieten erfolgt im Rahmen der Beitragsbemessung und der Festlegung der Umlagegruppen nicht.
(3)Weitere Aufgabenübertragungen richten sich nach § 30 Abs. 2 SGB IV. Das Nähere regelt die Satzung.

§ 4§ 5 Übergangsbestimmungen

(1)Bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode bestimmt die Aufsichtsbehörde die Zahl der Mitglieder der Vertreterversammlung der Feuerwehr-Unfallkasse Mitte und beruft die Mitglieder und ihre Stellvertreter oder Stellvertreterinnen auf Vorschlag der Selbstverwaltungsorgane aus den Reihen der Organe.
(2)Die Aufsichtsbehörde bestellt den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin der Feuerwehr-Unfallkasse Mitte auf Vorschlag der Selbstverwaltungsorgane der beteiligten Feuerwehr-Unfallkassen. Es gilt § 36 Abs. 3 SGB IV.

§ 5

§ 6 In-Kraft-Treten, Wirksamwerden der Vereinigung, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am

  1. Juli 2006 in Kraft. Das Wirksamwerden der Vereinigung richtet sich nach § 118 Abs. 1 Satz 6 SGB VII. Mit Wirksamwerden der Vereinigung tritt die Verordnung zur Errichtung der Feuerwehr-Unfallkasse Sachsen-Anhalt vom
  2. September 1991 (GVBl. S. 319) außer Kraft.

§ 6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.