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GrSchulGestV ST Landesnorm Sachsen-Anhalt Verordnung zur Gestaltung der verlässlichen Grundschule vom 16. September 2002 gültig ab: 21.09.2002

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Verordnung zur Gestaltung der verlässlichen Grundschule Vom 16. September 2002 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung zur Gestaltung der verlässlichen Grundschule vom

  1. September 2002 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zur Gestaltung der verlässlichen Grundschule vom
  2. September 2002 21.09.2002 Eingangsformel 21.09.2002 § 1 21.09.2002 § 2 21.09.2002 § 3 21.09.2002 § 4 21.09.2002 Aufgrund des § 4 Abs. 2 Satz 6 in Verbindung mit § 82 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. August 1996 (GVBl. LSA S. 281), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom
  4. Juli 2002 (GVBl. LSA S. 320), wird verordnet:

Eingangsformel § 1

(1)Die verlässliche Grundschule öffnet morgens nicht vor 7 Uhr und nicht nach 8 Uhr. Sie endet in der Regel fünf und eine halbe Stunde nach dem Beginn der Schule. Beginn und Ende der Öffnungszeit sind so festzulegen, dass eine zeitnahe Schülerbeförderung möglich ist.
(2)Die Schulleiterin oder der Schulleiter trägt in der Gesamtkonferenz die sich aus den Belangen des Trägers der Schülerbeförderung und des Trägers der Kinderbetreuung ergebenden Voraussetzungen für die Öffnungszeiten vor. Die Erörterung mit der Gesamtkonferenz soll mit dem Ziel der Herstellung des Einvernehmens geführt werden.
(3)Kommt ein solches Einvernehmen nicht zustande, legt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Öffnungszeiten der Grundschule abschließend fest.
(4)Die Elternschaft der Grundschule wird rechtzeitig vor Beginn eines Schuljahres in einer Elternversammlung über die Öffnungszeiten und die Regelungen zur Schülerbeförderung informiert.

§ 1§ 2

(1)Für die Gestaltung des Schultages ist von der Schule in enger Kooperation mit den Eltern ein pädagogisches Konzept zu erarbeiten, das Aussagen zum Pflichtunterricht, zur Gestaltung der Aktivpausen sowie Aussagen über die vorgesehenen Angebote der Eingangs- und der Ausgangsphase enthält.
(2)Der Unterricht wird in Unterrichtsblöcken organisiert. Jeder Unterrichtsblock umfasst ein bis drei Unterrichtsstunden und eine angemessene Pausenzeit. Zwischen den Unterrichtsblöcken ist eine pädagogisch gestaltete Aktivpause vorzusehen. Der Unterricht soll so geplant werden, dass schultäglich mindestens vier Unterrichtsstunden stattfinden.
(3)An Unterrichtstagen mit vier Unterrichtsstunden stehen für die Eingangs- und Ausgangsphase insgesamt mindestens 75 Minuten, an Unterrichtstagen mit fünf Unterrichtsstunden etwa 30 Minuten zur Verfügung.
(4)Wer die Eingangs- oder Ausgangsphase nicht besucht, hat jeweils keinen Anspruch auf zusätzliche Schülerbeförderung.

§ 2

§ 3 Nach Ende der verlässlichen Grundschule können in der Schule weitere Angebote auf freiwilliger Basis unterbreitet werden, wenn die personellen und sächlichen Voraussetzungen gegeben sind.

§ 3§ 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung zu den festen Öffnungszeiten der Grundschulen vom 16. Mai 2001 (GVBl. LSA S. 183) außer Kraft.

§ 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.