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§ 4 FoVGDVO Landesnorm Sachsen-Anhalt - Ordnungswidrigkeiten Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVGDVO) vom 21. Dezember 20

Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVGDVO) Vom 21. Dezember 2004 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVGDVO) vom

  1. Dezember 2004 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVGDVO) vom
  2. Dezember 2004 30.12.2004 Eingangsformel 30.12.2004 § 1 - Sammelstellen 30.12.2004 § 2 - Aufsicht bei der Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut 30.12.2004 § 3 - Ernte von Zierzapfen 30.12.2004 § 4 - Ordnungswidrigkeiten 30.12.2004 § 5 - Erlass von Rechtsverordnungen 30.12.2004 § 6 - In-Kraft-Treten 30.12.2004 Aufgrund des § 7 Abs. 4 Satz 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes vom
  3. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
  4. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
  5. August 2004 (BGBl. I S. 2198, 2203), wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Sammelstellen Forstliches Vermehrungsgut ist nach der Erzeugung unmittelbar vom Ausgangsmaterial und vor dem Verbringen an den ersten Bestimmungsort über Sammelstellen der Wald- oder Baumbesitzer oder der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse zu leiten.

§ 1

§ 2 Aufsicht bei der Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut Forstliches Vermehrungsgut darf nur unter Aufsicht des Wald- oder Baumbesitzers oder seines Beauftragten unmittelbar vom Ausgangsmaterial erzeugt werden.

§ 2§ 3 Ernte von Zierzapfen

(1)Zapfen der nachstehenden Baumarten dürfen zur Verwendung als Zierzapfen jeweils nur in nachstehenden Zeiten geerntet werden:
  1. Lärche vom
  2. Mai bis zum
  3. August,
  4. Douglasie vom
  5. November bis zum
  6. Mai,
  7. alle übrigen dem Forstvermehrungsgutgesetz unterliegenden Nadelbaumarten vom
  8. April bis zum
  9. September.
(2)Die obere Forstbehörde kann im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den Erntezeiten nach Absatz 1 zulassen, wenn der Antragsteller ein erhebliches wirtschaftliches Interesse nachweisen kann und gewährleistet, dass aus den Zapfen kein Saatgut gewonnen wird oder die Zapfen nicht als Saatgut in den Verkehr gebracht werden.

§ 3§ 4 Ordnungswidrigkeiten

(1)Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a und des § 7 Abs. 4 Satz 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen § 1 forstliches Vermehrungsgut nicht über Sammelstellen leitet,
  2. entgegen § 2 forstliches Vermehrungsgut nicht unter Aufsicht des Wald- oder Baumbesitzers oder seines Beauftragten unmittelbar vom Ausgangsmaterial erzeugt,
  3. entgegen § 3 Abs. 1 dieser Verordnung Zierzapfen zu anderen als den dort angegebenen Zeiten erntet.
(2)Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auf die obere Forstbehörde übertragen.

§ 4§ 5 Erlass von Rechtsverordnungen Aufgrund des § 7 Abs.

4 Satz 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes wird die Ermächtigung, diese Verordnung zu ändern oder aufzuheben auf das für Forstwirtschaft zuständige Ministerium übertragen.

§ 5

§ 6 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.