Obsah (6)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVGDVO) Vom 21. Dezember 2004 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVGDVO) vom
- Dezember 2004 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVGDVO) vom
- Dezember 2004 30.12.2004 Eingangsformel 30.12.2004 § 1 - Sammelstellen 30.12.2004 § 2 - Aufsicht bei der Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut 30.12.2004 § 3 - Ernte von Zierzapfen 30.12.2004 § 4 - Ordnungswidrigkeiten 30.12.2004 § 5 - Erlass von Rechtsverordnungen 30.12.2004 § 6 - In-Kraft-Treten 30.12.2004 Aufgrund des § 7 Abs. 4 Satz 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes vom
- Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
- August 2004 (BGBl. I S. 2198, 2203), wird verordnet:
Eingangsformel § 1 Sammelstellen Forstliches Vermehrungsgut ist nach der Erzeugung unmittelbar vom Ausgangsmaterial und vor dem Verbringen an den ersten Bestimmungsort über Sammelstellen der Wald- oder Baumbesitzer oder der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse zu leiten.
§ 1
§ 2 Aufsicht bei der Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut Forstliches Vermehrungsgut darf nur unter Aufsicht des Wald- oder Baumbesitzers oder seines Beauftragten unmittelbar vom Ausgangsmaterial erzeugt werden.
§ 2§ 3 Ernte von Zierzapfen
(1)Zapfen der nachstehenden Baumarten dürfen zur Verwendung als Zierzapfen jeweils nur in nachstehenden Zeiten geerntet werden:
- Lärche vom
- Mai bis zum
- August,
- Douglasie vom
- November bis zum
- Mai,
- alle übrigen dem Forstvermehrungsgutgesetz unterliegenden Nadelbaumarten vom
- April bis zum
- September.
(2)Die obere Forstbehörde kann im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den Erntezeiten nach Absatz 1 zulassen, wenn der Antragsteller ein erhebliches wirtschaftliches Interesse nachweisen kann und gewährleistet, dass aus den Zapfen kein Saatgut gewonnen wird oder die Zapfen nicht als Saatgut in den Verkehr gebracht werden.
§ 3§ 4 Ordnungswidrigkeiten
(1)Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a und des § 7 Abs. 4 Satz 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 1 forstliches Vermehrungsgut nicht über Sammelstellen leitet,
- entgegen § 2 forstliches Vermehrungsgut nicht unter Aufsicht des Wald- oder Baumbesitzers oder seines Beauftragten unmittelbar vom Ausgangsmaterial erzeugt,
- entgegen § 3 Abs. 1 dieser Verordnung Zierzapfen zu anderen als den dort angegebenen Zeiten erntet.
(2)Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auf die obere Forstbehörde übertragen.
§ 4§ 5 Erlass von Rechtsverordnungen Aufgrund des § 7 Abs.
4 Satz 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes wird die Ermächtigung, diese Verordnung zu ändern oder aufzuheben auf das für Forstwirtschaft zuständige Ministerium übertragen.
§ 5
§ 6 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
§ 6