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§ 4 SchulFVergV ST Landesnorm Sachsen-Anhalt - Kosten und Höchstbeträge Verordnung zu Vergünstigungen bei Schulfahrten vom 2. März 2006 gültig ab: 24.

Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

Verordnung zu Vergünstigungen bei Schulfahrten Vom 2. März 2006 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung zu Vergünstigungen bei Schulfahrten vom

  1. März 2006 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zu Vergünstigungen bei Schulfahrten vom
  2. März 2006 24.12.2005 Eingangsformel 24.12.2005 § 1 - Zweck der Verordnung 24.12.2005 § 2 - Schulfahrten 24.12.2005 § 3 - Anspruchsberechtigte 24.12.2005 § 4 - Kosten und Höchstbeträge 24.12.2005 § 5 - Verfahren 01.01.2010 § 6 - In-Kraft-Treten 24.12.2005 Anlage 1 24.12.2005 Anlage 2 24.12.2005 Anlage 3 01.01.2010 Aufgrund von § 8 Abs. 3 des Gesetzes zur Familienförderung des Landes Sachsen-Anhalt vom
  3. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 740) wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Zweck der Verordnung Eltern und Erziehungsberechtigte mit Wohnsitz in Sachsen-Anhalt werden bei der Teilnahme ihres dritten und jedes weiteren Kindes an Schulfahrten hinsichtlich der Kosten entlastet.

§ 1

§ 2 Schulfahrten Schulfahrten sind schulische Veranstaltungen, die der Erziehungs- und Bildungsarbeit in der Schule dienen.

§ 2§ 3 Anspruchsberechtigte

(1)Anspruchsberechtigt sind Eltern und Erziehungsberechtigte, die mit den Kindern in einem Haushalt lebend für drei oder mehr Kinder gemäß der §§ 1 bis 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2005 (BGBl. I S. 458) Kindergeld erhalten.
(2)Der Anspruch gilt für Kinder, die jünger als mindestens zwei weitere Kinder der Anspruchsberechtigten sind.

§ 3§ 4 Kosten und Höchstbeträge

(1)Das Land trägt die von der Schule für die jeweilige Schulfahrt ermittelten Kosten für die Beförderung, Beherbergung und Programmkosten je anspruchsberechtigter Schülerin oder je anspruchsberechtigtem Schüler bis zu einer Höhe von 100 Euro.
(2)Die Kostenerstattung wird nur gewährt, soweit nicht andere staatliche Leistungen in Anspruch genommen werden oder werden können.

§ 4§ 5 Verfahren

(1)Der Anspruch wird gegenüber der Schule durch Selbsterklärung gemäß Anlage 1 geltend gemacht. Die Prüfung der Angaben der Selbsterklärung durch den Leistungserbringer oder von diesem Beauftragten bleibt vorbehalten.
(2)Die erforderlichen Haushaltsmittel werden aus dem Landeshaushalt bereitgestellt.
(3)Die Leistungsgewährung liegt in der Zuständigkeit des für den Schulort zuständigen Landkreises oder der zuständigen kreisfreien Stadt.
(4)Die Schule ruft die Mittel bei dem für den Schulort zuständigen Landkreis oder der zuständigen kreisfreien Stadt vor Fahrtantritt gemäß den Anlagen 2 und 3 ab.

§ 5§ 6 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 24.

Dezember 2005 in Kraft.

§ 6Anlage 1 (zu § 5 Abs.

1)

Anlage 2 (zu § 5 Abs. 4)

Anlage 3 (zu § 5 Abs. 4 * ) Fußnoten *) [Gemäß Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 5. November 2009 (GVBl. LSA S. 514, 518) wird die Anlage 3 wie folgt geändert: In der Anlage 3 wird im Adressfeld das Wort „Landesverwaltungsamt“ durch die Wörter „Name des für den Schulort zuständigen Landkreises oder der zuständigen kreisfreien Stadt“ ersetzt.]

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.