← Deutschland

§ 6 SVVollzVO Landesnorm Sachsen-Anhalt - Behandlungszeit Verordnung über die Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltages in Einrichtungen zum Vo

Obsah (13)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12§ 13

Verordnung über die Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltages in Einrichtungen zum Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung des Landes Sachsen-Anhalt (Sicherungsverwahrungsvollzugs

Verordnung über die Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltages in Einrichtungen zum Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung des Landes Sachsen-Anhalt (Sicherungsverwahrungsvollzugsverordnung - SVVollzVO) vom

  1. Mai 2013 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltages in Einrichtungen zum Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung des Landes Sachsen-Anhalt (Sicherungsverwahrungsvollzugsverordnung - SVVollzVO) vom
  2. Mai 2013 01.06.2013 Eingangsformel 01.06.2013 § 1 - Anwendungsbereich 01.06.2013 § 2 - Tageseinteilung 01.06.2013 § 3 - Nachtruhe 01.06.2013 § 4 - Zeit außerhalb der Nachtruhe 01.06.2013 § 5 - Beschäftigungszeit 01.06.2013 § 6 - Behandlungszeit 01.06.2013 § 7 - Besuchszeit 01.06.2013 § 8 - Einkaufszeit 01.06.2013 § 9 - Freizeit 01.06.2013 § 10 - Beschwerderecht 01.06.2013 § 11 - Hausordnung 01.06.2013 § 12 - Sprachliche Gleichstellung 01.06.2013 § 13 - Inkrafttreten 01.06.2013 Aufgrund des § 104 Abs. 1 des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Sachsen-Anhalt vom
  3. Mai 2013 (GVBl. LSA S. 206) wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt im Allgemeinen die Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltages in Einrichtungen zum Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.

§ 1

§ 2 Tageseinteilung Die Tageseinteilung umfasst die Nachtruhe und die Zeit außerhalb der Nachtruhe.

§ 2§ 3 Nachtruhe Nachtruhe ist täglich die Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr.

Während der Nachtruhe sind die Unterkunftsbereiche in der Regel verschlossen und Bewegungen der Untergebrachten außerhalb ihres Unterkunftsbereiches nicht gestattet.

§ 3

§ 4 Zeit außerhalb der Nachtruhe Die Zeit außerhalb der Nachtruhe umfasst insbesondere Einschluss-, Umschluss-, Aufschluss-, Beschäftigungs-, Behandlungs-, Besuchs- und Einkaufszeiten sowie die Freizeit. Während dieser Zeit sind die Untergebrachten in der Regel nicht in ihrem Unterkunftsbereich eingeschlossen.

§ 4§ 5 Beschäftigungszeit

(1)Beschäftigungszeit ist die Zeit, in der Untergebrachte an Maßnahmen nach § 33 Abs. 1 des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Sachsen-Anhalt teilnehmen. Beschäftigung findet in der Regel montags bis freitags zwischen 7 Uhr und 17 Uhr statt.
(2)Während der Beschäftigungszeit sind in der Regel keine anderen Maßnahmen zulässig.

§ 5§ 6 Behandlungszeit

(1)Behandlungszeit ist die Zeit, in der Untergebrachte an Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 Nrn. 2, 3, 4, 6, 7, 13, 14 und 18 des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Sachsen-Anhalt teilnehmen. Behandlung findet in der Regel montags bis freitags zwischen 8 Uhr und 20 Uhr statt.
(2)Während der Behandlungszeit sind in der Regel keine anderen Maßnahmen zulässig.

§ 6

§ 7 Besuchszeit Besuch findet in der Regel montags bis freitags zwischen 8 Uhr und 20 Uhr sowie samstags, sonntags und feiertags zwischen 10 Uhr und 16 Uhr statt.

§ 7

§ 8 Einkaufszeit Untergebrachte erhalten mindestens einmal wöchentlich die Möglichkeit, Nahrungs- und Genussmittel einzukaufen. Der Einkauf findet in der Regel montags bis freitags zwischen 10 Uhr und 18 Uhr statt.

§ 8

§ 9 Freizeit Freizeit ist die Zeit außerhalb der Nachtruhe, die nicht Behandlungs- oder Beschäftigungszeit ist.

§ 9§ 10 Beschwerderecht

(1)Untergebrachte können sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden jederzeit an den Leiter der Einrichtung wenden. Sprechstunden von angemessener Dauer sind mindestens einmal wöchentlich einzurichten. Die Durchführung der Sprechstunden kann der Leiter der Einrichtung auf seinen Vertreter übertragen.
(2)Untergebrachte können sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an Vertreter der Aufsichtsbehörde wenden. Vertretern der Aufsichtsbehörde ist bei Besichtigungen unaufgefordert eine Liste der Untergebrachten vorzulegen, die sich für ein Gespräch mit Vertretern der Aufsichtsbehörde haben vormerken lassen.
(3)Eingaben, Beschwerden und Dienstaufsichtsbeschwerden, die nach Form oder Inhalt nicht den im Verkehr mit Behörden üblichen Anforderungen entsprechen oder bloße Wiederholungen enthalten, brauchen nicht beschieden zu werden. Die Untergebrachten sind entsprechend zu unterrichten. Eine Überprüfung des Vorbringens von Amts wegen bleibt unberührt.
(4)Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Anordnungen und Maßnahmen des Leiters der Einrichtung, denen nicht abgeholfen wird, sind unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Dabei äußert sich der Leiter der Einrichtung zum Beschwerdevorbringen. Die Personalakten des Untergebrachten sind beizufügen, soweit diese zur Prüfung des Beschwerdevorbringens notwendig sind.

§ 10

§ 11 Hausordnung Das Nähere regelt der Leiter der Einrichtung in einer Hausordnung. Die Hausordnung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Ein Abdruck der Hausordnung ist den Untergebrachten auszuhändigen.

§ 11

§ 12 Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 12§ 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1.

Juni 2013 in Kraft.

§ 13

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.