← Deutschland

§ 1 HBiblGebV ST Landesnorm Sachsen-Anhalt Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Hochschulbibliotheken vom 27. Mai 2012 gültig ab: 05.06.2012

Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Hochschulbibliotheken Vom 27. Mai 2012 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Hochschulbibliotheken vom

  1. Mai 2012 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Hochschulbibliotheken vom
  2. Mai 2012 05.06.2012 Eingangsformel 05.06.2012 § 1 05.06.2012 § 2 05.06.2012 § 3 05.06.2012 Anlage - Gebührenverzeichnis 05.06.2012 Aufgrund des § 111 Abs. 7 in Verbindung mit § 2 Satz 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 600, 2011 S. 561), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom
  4. Dezember 2011 (GVBl. LSA S. 876), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 7 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom
  5. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217), geändert durch Beschluss vom
  6. August 2011 (MBl. LSA S. 439), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

Eingangsformel § 1 Die Hochschulen erheben für Amtshandlungen ihrer Bibliotheken Gebühren. Art und Höhe richten sich nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage) .

§ 1§ 2

(1)Einheit im Sinne dieser Gebührenordnung ist jeder einzelne Band oder jedes als physische Einheit ausgeliehene oder benutzbare Werk.
(2)Auslagen gemäß § 14 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sind zusätzlich zu entrichten, soweit in der Anlage nichts anderes bestimmt ist.

§ 2§ 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gebühren für die wissenschaftlichen Bibliotheken vom

  1. Dezember 2006 (GVBl. LSA S. 555, 2007 S. 15), geändert durch Verordnung vom
  2. Dezember 2011 (GVBl. LSA S. 866), außer Kraft.

§ 3

Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis Nummer Gegenstand Gebühr in Euro 1 Fernleihgebühr 1,50 Bezug von Werken im auswärtigen Leihverkehr für jede aufgegebene Bestellung (Fernleihgebühr) Anmerkung: Mit diesen Gebühren sind die üblichen Kosten der Bibliotheken im Rahmen der Leihverkehrsordnung abgegolten. Enthalten sind insbesondere die Kosten für Reproduktionen von bis zu 20 DIN A4-Aufnahmen je Bestellung. 2 Mahngebühren Mahngebühr je Einheit 2.1 für die erste Mahnung 2,00 2.2 für die zweite Mahnung 5,00 2.3 für die dritte Mahnung 10,00 Anmerkung: Mahngebühren entstehen mit der Generierung des Mahndatensatzes. Portokosten sind in der Gebühr enthalten. 3 Bearbeitungsgebühren für den Verlust oder die Zerstörung von Bibliotheksgut Anmerkung: Die Gebühren werden neben der Ersatzleistung erhoben. 3.1 Beschaffung von Ersatzexemplaren je Einheit 7,50 3.2 Einarbeitung von Ersatzexemplaren je Einheit 20,00 4 Bearbeitungsgebühren für den Ersatz von Datenträgern 4.1 Buchdatenträger 5,00 4.2 Benutzerausweis 7,50 5 Bearbeitungsgebühr bei Reparatur oder Ersatz von Schlössern nach Verlust eines Schlüssels 15,00 Anmerkung: Daneben sind die Reparatur- und Ersatzkosten zu erstatten.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.