← Deutschland

KÜO LSA Landesnorm Sachsen-Anhalt Anlage 2 - Gebührenverzeichnis Verordnung über die Ausführung von Kehr- und Überprüfungsarbeiten sowie den dazugehör

Obsah (7)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7

Verordnung über die Ausführung von Kehr- und Überprüfungsarbeiten sowie den dazugehörigen Gebühren (Kehr- und Überprüfungsordnung des Landes Sachsen-Anhalt - KÜO LSA) Vom 17. Mai 2013 Zum 13.08.2026 a

Verordnung über die Ausführung von Kehr- und Überprüfungsarbeiten sowie den dazugehörigen Gebühren (Kehr- und Überprüfungsordnung des Landes Sachsen-Anhalt - KÜO LSA) vom

  1. Mai 2013 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Ausführung von Kehr- und Überprüfungsarbeiten sowie den dazugehörigen Gebühren (Kehr- und Überprüfungsordnung des Landes Sachsen-Anhalt - KÜO LSA) vom
  2. Mai 2013 30.05.2013 Eingangsformel 30.05.2013 § 1 - Anwendungsbereich 30.05.2013 § 2 - Begriffsbestimmungen 30.05.2013 § 3 - Überprüfungspflicht 30.05.2013 § 4 - Tauglichkeit und sichere Nutzbarkeit von Abgasanlagen 30.05.2013 § 5 - Gebühren 30.05.2013 § 6 - Formblätter 30.05.2013 § 7 - Inkrafttreten 30.05.2013 Anlage 1 30.05.2013 Anlage 2 - Gebührenverzeichnis 30.05.2013 Aufgrund des § 1 Abs. 1 Satz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom
  3. November 2008 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  4. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2467), in Verbindung mit der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom
  5. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 639, 2010 S. 103), geändert durch Verordnung vom
  6. April 2013 (GVBl. LSA S. 188), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 7 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom
  7. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom
  8. September 2012 (MBl. LSA S. 535), wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung bestimmt die überprüfungspflichtigen Anlagen im Land Sachsen-Anhalt, die von der Kehr- und Überprüfungsordnung vom

  1. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
  2. April 2013 (BGBl. I S. 760), in der jeweils geltenden Fassung nicht erfasst werden, und die hierfür geltenden Überprüfungszeiträume.

§ 1§ 2 Begriffsbestimmungen

(1)Im Sinne dieser Verordnung ist eine Dunstabzugsanlage eine ortsfeste Anlage zum Aufnehmen von Koch-, Brat-, Back-, Grill-, Dörr- oder Röstdünsten und deren Abführung über Rohre, Kanäle oder Schächte ins Freie.
(2)Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen der Kehr- und Überprüfungsordnung entsprechend.

§ 2§ 3 Überprüfungspflicht

(1)Die Überprüfung von gewerblich genutzten Dunstabzugsanlagen auf ihre Funktionsfähigkeit ist einmal jährlich durchzuführen.
(2)§ 3 und § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Kehr- und Überprüfungsordnung gelten entsprechend.
(3)Über das Ergebnis der Überprüfung ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung nach Anlage 1 auszustellen.

§ 3

§ 4 Tauglichkeit und sichere Nutzbarkeit von Abgasanlagen Nach Maßgabe des § 81 Abs. 2 Satz 4 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt hat die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger vor Inbetriebnahme von Feuerstätten, Verbrennungsmotoren oder Blockheizkraftwerken die Tauglichkeit und die sichere Nutzbarkeit der Abgasanlagen oder der Anlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen zu prüfen und zu bescheinigen.

§ 4§ 5 Gebühren

(1)Die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger erhebt für Arbeiten gemäß § 4 Gebühren nach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses (Anlage 2) .
(2)Die Gebühren sind nach den im Gebührenverzeichnis angegebenen Arbeitswerten zu berechnen. Das Entgelt für einen Arbeitswert ist in der Kehr- und Überprüfungsordnung festgesetzt.

§ 5§ 6 Formblätter Die Bescheinigung nach § 3 Abs.

3 ist dem Formblatt nach § 5 Satz 1 der Kehr- und Überprüfungsordnung beizufügen.

§ 6

§ 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

§ 7Anlage 1 (zu § 3 Abs.

3)

Anlage 2 (zu § 5 Abs. 1) Gebührenverzeichnis Nr. Bezeichnung Anzahl der Arbeitswerte 1 Tauglichkeit und sichere Nutzbarkeit von Abgasanlagen (§ 4) 1.1 Grundwert der Prüfung der Tauglichkeit und der sicheren Nutzbarkeit der Abgasanlagen oder der Anlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen vor Inbetriebnahme von Feuerstätten, Verbrennungsmotoren oder Blockheizkraftwerken je Abgasanlage 11,7 1.2 Überprüfungsarbeiten für jede angefangene Arbeitsminute 0,8 1.3 Ausstellen einer Bescheinigung 10,0

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.