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§ 4 MusSchulFöV ST 2013 Landesnorm Sachsen-Anhalt - Inkrafttreten Verordnung zur Förderung der Musikschulen vom 19. März 2013 gültig ab: 01.01.2013

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Verordnung zur Förderung der Musikschulen Vom 19. März 2013 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung zur Förderung der Musikschulen vom

  1. März 2013 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zur Förderung der Musikschulen vom
  2. März 2013 01.01.2013 Eingangsformel 01.01.2013 § 1 - Förderschwerpunkte im Landesinteresse 01.01.2013 § 2 - Fördervoraussetzungen 01.01.2013 § 3 - Prüfung 01.01.2013 § 4 - Inkrafttreten 01.01.2013 Aufgrund von § 4 Abs. 5 und § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung und Anerkennung von Musikschulen im Land Sachsen-Anhalt vom
  3. Februar 2006 (GVBl. LSA S. 44) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 6 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom
  4. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom
  5. September 2012 (MBl. LSA S. 535), wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Förderschwerpunkte im Landesinteresse

(1)Die musikalische Grundausbildung der Musikschulen dient der allgemeinen Bereitstellung eines musikalischen Bildungsangebotes. Sie erfolgt im Rahmen von Einzel-, Gruppen- und Klassenunterricht. Dazu gehören
  1. die elementare Musikerziehung,
  2. der Instrumental- und Vokalunterricht,
  3. der Ergänzungsunterricht durch theoretische Ergänzungsfächer und
  4. der Ensembleunterricht. Die nähere Ausgestaltung erfolgt durch Erlass.
(2)Das Land Sachsen-Anhalt fördert Unterrichtsangebote, die sich an besonders motivierte Kinder und Jugendliche richten und der Entwicklung und Förderung besonderer musikalischer Begabungen dienen. Zu diesen Unterrichtsangeboten gehören die studienvorbereitende Ausbildung, der leistungsorientierte Einzelunterricht und das Landesförderstipendium. Schülerinnen oder Schüler, die an einem dieser Leistungsprofile teilnehmen, werden als Landesförderschüler bezeichnet.
(3)Besonderes Landesinteresse besteht an kooperativen Projekten von Musikschulen oder des Landesverbandes der Musikschulen mit anderen Bildungseinrichtungen in Sachsen-Anhalt, die in besonderer Weise der musikalischen Bildung dienen.

§ 1§ 2 Fördervoraussetzungen

(1)An der Musikschule ist ein kontinuierlicher und planmäßiger ganzjähriger Unterricht unter Berücksichtigung der Ferienregelung des Landes Sachsen-Anhalt vorzuhalten. Die Rahmenlehrpläne orientieren sich an den Vorgaben des Verbandes deutscher Musikschulen.
(2)Die Musikschule muss von einer Leiterin oder einem Leiter hauptberuflich geführt werden. Die Leiterin oder der Leiter muss eine erfolgreich abgeschlossene musikpädagogische Fachausbildung und in der Regel pädagogisch-praktische Erfahrungen nachweisen.
(3)Die Lehrkräfte verfügen über eine musikpädagogische oder künstlerische Fachausbildung, die durch eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer staatlich anerkannten Bildungseinrichtung nachgewiesen ist.
(4)An der Musikschule müssen mindestens 120 Wochenstunden zu je 45 Minuten erteilt werden. Der Träger soll dafür Sorge tragen, dass der überwiegende Anteil der Wochenstunden durch festangestellte Lehrkräfte geleistet wird.

§ 2§ 3 Prüfung

(1)Der Landesverband der Musikschulen führt die Vorprüfung der Fördervoraussetzungen gemäß § 5 des Gesetzes zur Förderung und Anerkennung von Musikschulen im Land Sachsen-Anhalt durch und übermittelt das Ergebnis der zuständigen Bewilligungsbehörde.
(2)Zur Überprüfung der Förderergebnisse legen die Musikschulen jährlich eine Leistungsbilanz mit Stichtag
  1. Januar für das vergangene Jahr bis zum
  2. Februar des Antragsjahres auf Grundlage der Berichtsbögen des Verbandes Deutscher Musikschulen dem Landesverband der Musikschulen zur Erfassung und Auswertung vor.

§ 3§ 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.

Januar 2013 in Kraft.

§ 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.