Obsah (4)
§ 1§ 2§ 3§ 4Verordnung zur Festlegung von Ausnahmen von der zentralen Grundstücksverwaltung durch den Landesbetrieb Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt Vom 2. Mai 2012 Zum 13.08.2026 aktuellste verfüg
Verordnung zur Festlegung von Ausnahmen von der zentralen Grundstücksverwaltung durch den Landesbetrieb Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt vom
- Mai 2012 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zur Festlegung von Ausnahmen von der zentralen Grundstücksverwaltung durch den Landesbetrieb Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt vom
- Mai 2012 01.04.2012 Eingangsformel 01.04.2012 § 1 - Ausnahmen 01.02.2014 § 2 - Übergangsvorschrift 01.04.2012 § 3 - Bestandswahrung 01.04.2012 § 4 - Inkrafttreten 01.04.2012 Aufgrund des § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Einrichtung des Landesbetriebes Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt vom
- Dezember 2011 (GVBl. LSA S. 872) wird verordnet:
Eingangsformel § 1 Ausnahmen
(1)Folgende Grundstücke des Verwaltungsgrundvermögens des Landes Sachsen-Anhalt werden dem Landesbetrieb Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt nicht zur eigenständigen Verwaltung zur Verfügung gestellt:
- Grundstücke, die durch den Landtag von Sachsen-Anhalt genutzt werden,
- Grundstücke, die im Treuhandauftrag des Landes von der GSA Grundstücksfonds Sachsen-Anhalt GmbH verwaltet werden,
- Grundstücke der Justizvollzugsanstalten Burg (einschließlich Außenstelle Magdeburg), Dessau-Roßlau, Halle (einschließlich Nebenstelle), Volkstedt sowie die Grundstücke der Jugendanstalt Raßnitz und der Jugendarrestanstalt Halle, einschließlich der vom Landesbetrieb für Bildung und Beschäftigung der Gefangenen genutzten Betriebsstätten,
- Grundstücke der Landesschule Pforta und des Landesmuseums für Vorgeschichte,
- Grundstücke der Historische Kuranlagen und Goethetheater Bad Lauchstädt GmbH,
- Grundstücke, die für den Betrieb der Sportinternate und -mensen an den Standorten Halle und Magdeburg genutzt werden,
- Grundstücke des Landesforstbetriebs Sachsen-Anhalt, des Landeszentrums Wald, des Landgestüts Sachsen-Anhalt und des Landwirtschaftlichen Landesbetriebs Tierproduktion Iden,
- Grundstücke der nicht nach Nummer 7 ausgenommenen Landesbetriebe und der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, die unmittelbar Betriebszwecken dienen. Dazu gehören im Regelfall nicht Bürogebäude.
(2)Kommt zwischen dem Landesbetrieb Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt und dem Nutzer eine Einigung über das Vorliegen einer Ausnahme des Absatzes 1 nicht zustande, entscheidet auf Antrag des Landesbetriebes Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt das Ministerium der Finanzen im Benehmen mit dem für den Nutzer zuständigen Ministerium.
§ 1
§ 2 Übergangsvorschrift Dem Landesbetrieb Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt werden
- Grundstücke, die Landesbetrieben, privatrechtlichen Unternehmen oder Anstalten des öffentlichen Rechts sowie der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zur Verfügung gestellt worden sind, bis zum
- Dezember 2013,
- die Grundstücke Südstraße 5 und Heidestraße 33 der Bauhausstiftung Dessau bis zum
- Dezember 2013,
- die Schlosskirche, die Lutherhalle und das Augusteum in der Lutherstadt Wittenberg bis zum
- Dezember 2018 nicht zur eigenständigen Verwaltung übertragen.
§ 2§ 3 Bestandswahrung Die Ausnahmen nach § 1 Abs.
1 und die Übergangsvorschrift des § 2 gelten nicht für Grundstücke, die am 31. März 2012 Bestandteil einer Nutzungsvereinbarung mit dem Ministerium der Finanzen sind.
§ 3§ 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 1 Nr.
7 und Nr. 8 mit Wirkung vom
- April 2012 in Kraft. § 1 Nr. 7 und Nr. 8 treten am
- Januar 2014 in Kraft.
§ 4