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§ 1 LDÜG Landesnorm Sachsen-Anhalt - Regelungen für die kommunale Ebene Landesdiskontsatzüberleitungsgesetz (LDÜG) vom 24. März 1999 gültig ab: 08.04.

Landesdiskontsatzüberleitungsgesetz (LDÜG) Vom

  1. März 1999 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Artikel 1 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  2. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 169) zur Einzelansicht Landesdiskontsatzüberleitungsgesetz (LDÜG) vom
  3. März 1999 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesdiskontsatzüberleitungsgesetz (LDÜG) vom
  4. März 1999 08.04.1999 Artikel 1 - (aufgehoben) 01.05.2002 Artikel 2 - Änderung von Verwaltungsvorschriften in Sachsen-Anhalt 01.01.2002 Artikel 3 - Überleitungsvorschriften 08.04.1999 § 1 - Regelungen für die kommunale Ebene 08.04.1999 § 2 - Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang 08.04.1999 Artikel 4 - Inkrafttreten 08.04.1999 Artikel 1 (aufgehoben) Artikel 2 Änderung von Verwaltungsvorschriften in Sachsen-Anhalt

(1)Soweit in Verwaltungsvorschriften des Landes oder auf deren Grundlage der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als Bezugsgröße verwendet wird, tritt bis an seine Stelle der jeweilige Basiszinssatz nach § 1 Abs. 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242). Soweit Zinsen für einen Zeitraum vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend gemacht werden, bezeichnet eine Bezugnahme auf den Basiszinssatz den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank in der in diesem Zeitraum maßgebenden Höhe.
(2)Soweit in Verwaltungsvorschriften des Landes oder auf deren Grundlage auf den Zinssatz für Kassenkredite des Bundes Bezug genommen wird, tritt an dessen Stelle der um 1,5 Prozentpunkte erhöhte Basiszinssatz im Sinne des § 1 Abs. 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes. Artikel 3 Überleitungsvorschriften § 1 Regelungen für die kommunale Ebene Die Ersetzung des Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank durch den "Basiszinssatz im Sinne des § 1 Abs. 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes" gilt entsprechend für den Regelungsbereich der kommunalen Gebietskörperschaften und der sonstigen unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. zur Einzelansicht § 1 § 2 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
(1)Soweit durch dieses Gesetz Rechtsvorschriften im Range unter einem Landesgesetz oder Verwaltungsvorschriften geändert werden, kann der jeweilige Normgeber hinsichtlich der Bezugsgröße abweichende Regelungen treffen.
(2)Die in diesem Gesetz geregelte Ersetzung der Bezugsgrößen begründet keinen Anspruch auf vorzeitige Kündigung, einseitige Aufhebung oder Änderung von öffentlich-rechtlichen Verträgen, Verwaltungsakten und Vollstreckungstiteln. Das Recht der Beteiligten, einvernehmlich anderweitige Regelungen zu treffen, bleibt unberührt.
(3)Soweit eine Behörde in einem von ihr erlassenen und unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt hinsichtlich der Bezugsgröße abweichende Regelungen trifft, darf die oder der Betroffene hierdurch keinen Vermögensnachteil erleiden. zur Einzelansicht § 2 Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.