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§ 6 GemNeuglG WB Landesnorm Sachsen-Anhalt - Inkrafttreten Gesetz über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis

Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

Gesetz über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Wittenberg (GemNeuglG WB) Vom 8. Juli 2010 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gesetz über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Wittenberg (GemNeuglG WB) vom

  1. Juli 2010 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Wittenberg (GemNeuglG WB) vom
  2. Juli 2010 01.09.2010 § 1 - Verwaltungsgemeinschaft Coswig (Anhalt) 01.09.2010 § 2 - Verwaltungsgemeinschaft Annaburg-Prettin 01.01.2011 § 3 - Verwaltungsgemeinschaft Tor zur Dübener Heide 01.01.2011 § 4 - Verwaltungsgemeinschaft Wörlitzer Winkel 01.01.2011 § 5 - Verwaltungsgemeinschaft Elbaue-Fläming, Einheitsgemeinde Stadt Jessen (Elster) 01.01.2011 § 6 - Inkrafttreten 01.09.2010 § 1 Verwaltungsgemeinschaft Coswig (Anhalt) Die Gemeinde Thießen wird in die Stadt Coswig (Anhalt) eingemeindet. Die eingemeindete Gemeinde wird aufgelöst. Für die Verwaltungsgemeinschaft Coswig (Anhalt) gilt § 2 Abs. 5 Satz 1 des Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetzes.

§ 1§ 2 Verwaltungsgemeinschaft Annaburg-Prettin

(1)Die Stadt Prettin sowie die Gemeinden Axien, Bethau, Groß Naundorf, Labrun, Lebien und Plossig werden in die Stadt Annaburg eingemeindet. Die eingemeindete Stadt sowie die eingemeindeten Gemeinden werden aufgelöst. Für die Verwaltungsgemeinschaft Annaburg-Prettin gilt § 2 Abs. 5 Satz 1 des Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetzes.
(2)Die Neuwahl des Stadtrates der Stadt Annaburg wird angeordnet.

§ 2§ 3 Verwaltungsgemeinschaft Tor zur Dübener Heide

(1)Die Gemeinden Möhlau, Schköna, Tornau und Zschornewitz werden in die Stadt Gräfenhainichen eingemeindet. Die eingemeindeten Gemeinden werden aufgelöst. Für die Verwaltungsgemeinschaft Tor zur Dübener Heide gilt § 2 Abs. 5 Satz 1 des Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetzes.
(2)Die Neuwahl des Stadtrates der Stadt Gräfenhainichen wird angeordnet.

§ 3

§ 4 Verwaltungsgemeinschaft Wörlitzer Winkel Aus den Städten Oranienbaum und Wörlitz sowie den Gemeinden Brandhorst, Gohrau, Griesen, Horstdorf, Kakau, Rehsen, Riesigk und Vockerode wird die Einheitsgemeinde Stadt Oranienbaum-Wörlitz gebildet. Mit Bildung der neuen Stadt werden die an der Neubildung beteiligten Städte und Gemeinden aufgelöst. Für die Verwaltungsgemeinschaft Wörlitzer Winkel gilt § 2 Abs. 5 Satz 1 des Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetzes.

§ 4§ 5 Verwaltungsgemeinschaft Elbaue-Fläming, Einheitsgemeinde Stadt Jessen (Elster)

(1)Die Gemeinden Klöden und Schützberg der Verwaltungsgemeinschaft Elbaue-Fläming werden in die Einheitsgemeinde Stadt Jessen (Elster) eingemeindet. Die eingemeindeten Gemeinden werden aufgelöst.
(2)Aus der Stadt Zahna sowie den Gemeinden Dietrichsdorf, Elster (Elbe), Gadegast, Leetza, Listerfehrda, Mühlanger, Zemnick und Zörnigall der Verwaltungsgemeinschaft Elbaue-Fläming wird die Einheitsgemeinde Stadt Zahna-Elster gebildet. Mit Bildung der neuen Stadt werden die an der Neubildung beteiligte Stadt und die beteiligten Gemeinden aufgelöst. *
(3)Für die Verwaltungsgemeinschaft Elbaue-Fläming gilt § 2 Abs. 5 Satz 1 des Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetzes. Fußnoten *) vgl. Bekanntmachung vom
  1. August 2013 (GVBl. LSA S. 437) Urteil des Landesverfassungsgerichts vom
  2. Mai 2013 - LVG 58/10 - Entscheidungsformel: § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Wittenberg vom 08.07.2010 (GVBl. S. 420) verletzt, soweit dessen Regelungen die Beschwerdeführerin betreffen, Art. 2 Abs. 3, 87 der Landesverfassung und ist nichtig.

§ 5§ 6 Inkrafttreten Die §§ 2, 3, 4 und 5 treten am 1.

Januar 2011 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. September 2010 in Kraft.

§ 6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.