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Artikel 1 bis 6 AGNeuglG ST Landesnorm Sachsen-Anhalt - (aufgehoben) Gesetz über die Neugliederung der Amtsgerichte vom 17. Mai 2000 gültig ab: 01.05.

Obsah (7)Artikel 1Artikel 7Artikel 8Artikel 9Artikel 10Artikel 11Artikel 12

Gesetz über die Neugliederung der Amtsgerichte Vom 17. Mai 2000 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gesetz über die Neugliederung der Amtsgerichte vom

  1. Mai 2000 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz über die Neugliederung der Amtsgerichte vom
  2. Mai 2000 01.06.2000 Artikel 1 bis 6 - (aufgehoben) 01.05.2002 Artikel 7 - Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang 01.06.2000 Artikel 8 - Neubekanntmachung 01.06.2000 Artikel 9 - Voraussetzungen der Neuorganisation 01.06.2000 Artikel 10 - Zweigstellen 27.07.2004 Artikel 11 - Prüfauftrag 01.06.2000 Artikel 12 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 01.06.2000 Artikel 1 bis 6 (aufgehoben)

Artikel 1

bis 6 Artikel 7 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Das Ministerium der Justiz wird ermächtigt, die vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltende Fassung des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Lande Sachsen-Anhalt im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.

Artikel 7

Artikel 8 Neubekanntmachung Das Ministerium der Justiz wird ermächtigt, die vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltende Fassung des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Lande Sachsen-Anhalt im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.

Artikel 8

Artikel 9 * Voraussetzungen der Neuorganisation Die Landesregierung schafft nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltsgesetze die baulichen und räumlichen Voraussetzungen zur Unterbringung der Bediensteten und der Sachmittel des aufgelösten Gerichts bei dem jeweils aufnehmenden Gericht. Fußnoten *) Artikel 9 tritt außer Kraft, sobald alle Zweigstellen nach Artikel 10 Abs. 6 aufgelöst sind.

Artikel 9Artikel 10 * Zweigstellen

(1)Solange die Voraussetzungen des Artikels 9 nicht erfüllt sind, sind die nach Artikel 1 Nr. 1 aufgelösten Gerichte jeweils Zweigstellen des aufnehmenden Gerichts. Die Geschäftsverteilung zwischen dem aufnehmenden Gericht und seiner Zweigstelle wird im Rahmen des Geschäftsverteilungsplans (§ 21 e des Gerichtsverfassungsgesetzes) geregelt.
(2)(aufgehoben)
(3)(aufgehoben)
(4)(aufgehoben)
(5)(aufgehoben)
(6)Das Ministerium der Justiz wird ermächtigt, die Zweigstellen nach Absatz 1 durch Verordnung aufzulösen, sobald die Voraussetzungen des Artikels 9 erfüllt sind. Fußnoten *) Artikel 10 tritt außer Kraft, sobald alle Zweigstellen nach Artikel 10 Abs. 6 aufgelöst sind.

Artikel 10

Artikel 11 Prüfauftrag Die Landesregierung prüft bis zum Ablauf des Jahres 2004, ob die Amtsgerichte Hettstedt und Osterburg nach den Zielen dieses Gesetzes aufrechtzuerhalten oder aufzulösen sind.

Artikel 11Artikel 12 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1)Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2000 in Kraft.
(2)Artikel 9 und 10 treten außer Kraft, sobald alle Zweigstellen nach Artikel 10 Abs. 6 aufgelöst sind. Artikel 11 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.

Artikel 12

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.