← Deutschland

§ 6 AGIHKG Landesnorm Sachsen-Anhalt - Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen Gesetz über die Industrie- und Handelskammern in Sachsen-Anhalt

Obsah (9)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9

Gesetz über die Industrie- und Handelskammern in Sachsen-Anhalt (AGIHKG) Vom 10. Juni 1991 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gesetz über die Industrie- und Handelskammern in Sachsen-Anhalt (AGIHKG) vom

  1. Juni 1991 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz über die Industrie- und Handelskammern in Sachsen-Anhalt (AGIHKG) vom
  2. Juni 1991 14.06.1991 Eingangsformel 14.06.1991 § 1 - Sitz und Bezirk der Kammern 14.06.1991 § 2 - Rechtsaufsicht 01.12.2005 § 3 - Abgabenerhebung 01.01.1998 § 4 - Rechnungslegung 14.06.1991 § 5 - Ausschluß des Konkursverfahrens 01.01.1999 § 6 - Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen 14.06.1991 § 7 - Dienstsiegel 14.06.1991 § 8 - Höchstbeiträge 01.12.2005 § 9 - Inkrafttreten 14.06.1991 Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Eingangsformel § 1 Sitz und Bezirk der Kammern

(1)Die in Halle und Magdeburg bereits errichteten Industrie- und Handelskammern bestehen als Industrie- und Handelskammern im Sinne des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom
  1. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 95 Nr. 5 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom
  2. Dezember 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 3341), fort.
(2)Die Kammerbezirke können durch Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Verkehr neu geregelt werden, wenn dies zur Wahrung der Deckungsgleichheit mit den Grenzen der kommunalen Gebietskörperschaften oder sonst auf Grund eines kammerbezogenen Belangs geboten ist. Zwischen den beteiligten Industrie- und Handelskammern soll eine Vermögensauseinandersetzung stattfinden; im Streitfall entscheidet das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr.

§ 1§ 2 Rechtsaufsicht

(1)Die Rechtsaufsicht über die Industrie- und Handelskammern führt das für Wirtschaft zuständige Ministerium (Aufsichtsbehörde).
(2)Die Aufsichtsbehörde kann, falls andere Aufsichtsmittel nicht ausreichen, die Vollversammlung auflösen, wenn sich die Industrie- und Handelskammer trotz zweimaliger Aufforderung nicht im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften hält. Innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Auflösung ist eine Neuwahl vorzunehmen. Das bisherige Präsidium führt die Geschäfte bis zum Amtsantritt des neuen Präsidiums fort und bereitet die Neuwahl der Vollversammlung vor. Die Aufsichtsbehörde kann einen Beauftragten einsetzen, der die Befugnisse der Vollversammlung, des Präsidiums oder beider ausübt.

§ 2§ 3 Abgabenerhebung

(1)Die Industrie- und Handelskammern erheben die Beiträge, Sonderbeiträge und Gebühren selbst.
(2)Die Finanzämter sind verpflichtet, der Industrie- und Handelskammer auf Anforderung die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Besteuerungsgrundlagen mitzuteilen.
(3)Die für die Beitreibung der Kommunalabgaben zuständigen Stellen sind Vollstreckungsbehörden für die Beitreibung rückständiger Beiträge, Sonderbeiträge und Gebühren. Im übrigen gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt.

§ 3§ 4 Rechnungslegung

(1)Auf die Rechnungslegung der Industrie- und Handelskammern sind sinngemäß die Grundsätze anzuwenden, die für das staatliche Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen gelten. Die Industrie- und Handelskammern geben sich eine Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.
(2)Die Aufsichtsbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung die Rechnungsprüfungsstelle.
(3)Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Industrie- und Handelskammern unterliegt nicht der allgemeinen Prüfung durch den Landesrechnungshof.

§ 4

§ 5 Ausschluß des Konkursverfahrens (aufgehoben)

§ 5

§ 6 Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen Die Industrie- und Handelskammern sind berechtigt, im Rahmen des § 36 der Gewerbeordnung und der hierzu ergangenen Vorschriften Sachverständige zu bestellen und zu vereidigen.

§ 6

§ 7 Dienstsiegel Die Industrie- und Handelskammern sind berechtigt, ein Dienstsiegel zu führen. Die Vorschriften über die Führung des Landessiegels bleiben unberührt.

§ 7

§ 8 Höchstbeiträge (aufgehoben)

§ 8

§ 9 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

§ 9

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.