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§ 2 ÖF/LVersErG ST Landesnorm Sachsen-Anhalt Gesetz über die Errichtung der Öffentlichen Feuerversicherung Sachsen-Anhalt und der Öffentlichen Lebensv

Gesetz über die Errichtung der Öffentlichen Feuerversicherung Sachsen-Anhalt und der Öffentlichen Lebensversicherung Sachsen-Anhalt Vom 27. August 1991 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der

Gesetz über die Errichtung der Öffentlichen Feuerversicherung Sachsen-Anhalt und der Öffentlichen Lebensversicherung Sachsen-Anhalt vom

  1. August 1991 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz über die Errichtung der Öffentlichen Feuerversicherung Sachsen-Anhalt und der Öffentlichen Lebensversicherung Sachsen-Anhalt vom
  2. August 1991 04.09.1991 Eingangsformel 04.09.1991 § 1 11.03.2017 § 2 11.03.2017 § 3 04.09.1991 Der Landtag aus Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Eingangsformel § 1

(1)Es wird eine Feuerversicherungsanstalt als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet. Sie führt den Namen Öffentliche Feuerversicherung Sachsen-Anhalt. Sie unterliegt der Rechtsaufsicht des für öffentlich-rechtliche Versicherungen zuständigen Ministeriums und der Fachaufsicht des für die Versicherungsaufsicht zuständigen Ministeriums. Die Fachaufsicht kann entsprechend § 322 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824, 1836), auf Antrag des für die Fachaufsicht zuständigen Ministeriums von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wahrgenommen werden.
(2)Die Feuerversicherungsanstalt gibt sich eine Satzung. Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung des für die Rechtsaufsicht zuständigen Ministeriums.

§ 1§ 2

(1)Es wird eine Lebensversicherungsanstalt als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet. Sie führt den Namen Öffentliche Lebensversicherung Sachsen-Anhalt. Sie unterliegt der Rechtsaufsicht des für öffentlich-rechtliche Versicherungen zuständigen Ministeriums und der Fachaufsicht des für die Versicherungsaufsicht zuständigen Ministeriums. Die Fachaufsicht kann entsprechend § 322 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf Antrag des für die Fachaufsicht zuständigen Ministeriums von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wahrgenommen werden.
(2)Die Lebensversicherungsanstalt gibt sich eine Satzung. Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung des für die Rechtsaufsicht zuständigen Ministeriums.

§ 2

§ 3 Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

§ 3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.