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§ 2 PflAFinSVermG ST Landesnorm Sachsen-Anhalt - Mittelzufluss des Landes Gesetz über das Sondervermögen „Finanzierung der beruflichen Ausbildung in d

Obsah (7)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7

Gesetz über das Sondervermögen „Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege“ Vom 17. Januar 2019 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gesetz über das Sondervermögen „Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege“ vom

  1. Januar 2019 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz über das Sondervermögen „Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege“ vom
  2. Januar 2019 24.01.2019 § 1 - Rechtsform 24.01.2019 § 2 - Mittelzufluss des Landes 24.01.2019 § 3 - Zweckbindung 24.01.2019 § 4 - Verwaltung 24.01.2019 § 5 - Bewirtschaftung 24.01.2019 § 6 - Rechtsanwendung 24.01.2019 § 7 - Inkrafttreten 24.01.2019 § 1 Rechtsform

(1)Das Land Sachsen-Anhalt errichtet unter der Bezeichnung „Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege“ ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen nach § 26 Abs. 4 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung. Es ist von dem übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Für Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet nur das Sondervermögen; das Sondervermögen haftet nicht für sonstige Verbindlichkeiten des Landes.
(2)Das Sondervermögen kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden.

§ 1§ 2 Mittelzufluss des Landes

(1)Der Anteil des Landes an der Aufbringung des Finanzierungsbedarfs für die Pflegeausbildung im Land nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 des Pflegeberufegesetzes wird dem Sondervermögen nach Maßgabe des Haushaltsplanes des Landes zugeführt.
(2)Dem Sondervermögen werden für die Errichtung im Haushaltsjahr 2019 Landesmittel in Höhe von 200 000 Euro zugeführt.
(3)Nicht verbrauchte Mittel des Sondervermögens sind unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Liquiditätsbedarfs anzulegen.

§ 2

§ 3 Zweckbindung Das Sondervermögen dient ausschließlich der Deckung des Finanzierungsbedarfs für die Pflegeausbildung im Land nach § 32 des Pflegeberufegesetzes.

§ 3

§ 4 Verwaltung Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die zuständige Stelle nach § 26 Abs. 4 und Abs. 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes zu bestimmen.

§ 4§ 5 Bewirtschaftung

(1)Die für die Verwaltung des Sondervermögens zuständige Stelle stellt für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan auf, welcher die zu erwartenden Einnahmen, die voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und die voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen enthält. Er ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
(2)Das Geschäftsjahr ist jeweils das Kalenderjahr.

§ 5§ 6 Rechtsanwendung

(1)Für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Sondervermögens gilt die Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1622). Im Übrigen gilt die Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2)Abweichungen von der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt sind im Rahmen des haushaltsrechtlichen Vermerks zum Wirtschaftsplan zulässig.

§ 6

§ 7 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

§ 7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.