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GlüÄndStVtr2G ST Landesnorm Sachsen-Anhalt Gesetz zum Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrag vom 26. Oktober 2017 gültig ab: 09.11.2017

Gesetz zum Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrag Vom 26. Oktober 2017 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gesetz zum Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrag vom

  1. Oktober 2017 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zum Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrag vom
  2. Oktober 2017 09.11.2017 Artikel 1 09.11.2017 Artikel 2 09.11.2017 Anlage - Zweiter Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages (Zweiter Glücksspieländerungsstaatsvertrag) 09.11.2017 Artikel 1 - Änderung des Glücksspielstaatsvertrages 09.11.2017 Artikel 2 - Inkrafttreten, Übergangsregelung, Sonderkündigungsrecht 09.11.2017 Artikel 1

(1)Dem vom
  1. März 2017 bis
  2. April 2017 unterzeichneten Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrag wird zugestimmt.
(2)Der Zweite Glücksspieländerungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3)Nach seinem Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 tritt der Zweite Glücksspieländerungsstaatsvertrag am 1. Januar 2018 in Kraft. Sollte der Zweite Glücksspieländerungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.

Artikel 1

Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Artikel 2

Anlage Zweiter Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages 1 (Zweiter Glücksspieländerungsstaatsvertrag) Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen (im Folgenden: „die Länder“ genannt) schließen nachstehenden Staatsvertrag: Fußnoten 1) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17. September 2015, S. 1). Artikel 1 Änderung des Glücksspielstaatsvertrages [Änderungsanweisungen zum Glücksspielstaatsvertrag in der Fassung des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages vom 15. Dezember 2011]

Artikel 1Artikel 2 Inkrafttreten, Übergangsregelung, Sonderkündigungsrecht

(1)Dieser Staatsvertrag tritt am
  1. Januar 2018 in Kraft. Sind bis zum
  2. Dezember 2017 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. *
(2)Die Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(3)Die Veranstaltung von Sportwetten durch Bewerber des mit Ausschreibung vom
  1. August 2012 eingeleiteten Konzessionsverfahrens, die die im Informationsmemorandum vom
  2. Oktober 2012 aufgeführten Mindestvoraussetzungen erfüllt haben, ist mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages vorläufig erlaubt. Die vorläufige Erlaubnis steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Bewerber entsprechend § 4c Abs. 3 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages Sicherheit leistet; die Sicherheitsleistung beläuft sich auf 2,5 Millionen Euro. Die vorläufige Erlaubnis soll von der im Konzessionsverfahren zuständigen Behörde entsprechend § 4c Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages mit Inhalts- und Nebenbestimmungen versehen werden. § 9 Abs. 4 Satz 4 des Glücksspielstaatsvertrages findet entsprechende Anwendung. Die vorläufige Erlaubnis kann jederzeit widerrufen werden. Das gilt insbesondere, wenn eine Bewerbung nicht erfolgt, zurückgenommen oder endgültig abgelehnt wird, oder bei Erteilung der Konzession. Sie erlischt spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages. Im Übrigen steht die vorläufige Erlaubnis in ihren Rechtswirkungen der Konzession gleich. Hinsichtlich der Konzessionspflichten und den darauf bezogenen aufsichtlichen Maßnahmen findet § 4e des Glücksspielstaatsvertrages entsprechende Anwendung.
(4)Der Glücksspielstaatsvertrag kann vom Land Hessen zum
  1. Dezember 2019 außerordentlich gekündigt werden, wenn die Verhandlungen über die Themen Internetglücksspiel und Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts nicht mit einer Zustimmung der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages bis zum
  2. Juni 2019 abgeschlossen sind. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz zu erklären. Fußnoten *) [ Mangels Ratifizierung in allen Ländern ist der Zweite Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages vom
  3. März 2017 bis
  4. April (GVBl. LSA S. 199, 200) nach seinem Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos (vgl. Bekanntmachung vom
  5. Februar 2018 (GVBl. LSA S. 19)).]

Artikel 2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.