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Artikel II FernUVtrÄndVtrG ST Landesnorm Sachsen-Anhalt Gesetz zum Staatsvertrag über die Änderung des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen v

Gesetz zum Staatsvertrag über die Änderung des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen vom 16. Februar 1978 Vom 27. Juni 1992 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Artikel 1 Abs. 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom

  1. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 155) zur Einzelansicht Gesetz zum Staatsvertrag über die Änderung des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen vom
  2. Februar 1978 vom
  3. Juni 1992 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zum Staatsvertrag über die Änderung des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen vom
  4. Februar 1978 vom
  5. Juni 1992 04.07.1992 Eingangsformel 04.07.1992 Artikel 1 01.05.2002 Artikel 2 04.07.1992 Staatsvertrag - Staatsvertrag über die Änderung des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen vom
  6. Februar 1978 04.07.1992 Artikel I 04.07.1992 Artikel II 04.07.1992 Artikel III 04.07.1992 Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: zur Einzelansicht Eingangsformel Artikel 1

(1)Dem am
  1. Dezember 1991 unterzeichneten Staatsvertrag über die Änderung des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen vom
  2. Februar 1978 wird zugestimmt.
(2)Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. zur Einzelansicht Artikel 1 Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. zur Einzelansicht Artikel 2 Staatsvertrag Staatsvertrag über die Änderung des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen vom
  1. Februar 1978 Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und das Land Thüringen schließen folgenden Staatsvertrag: Artikel I Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen treten dem Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen vom
  2. Februar 1978 bei. zur Einzelansicht Artikel I Artikel II Bis zur Durchführung eines gesamtdeutschen Länderfinanzierungsausgleichs gilt für die in Art. 14 Abs. 2 genannte Erstattung der Fehlbeträge folgende Regelung: Der Zuschußbedarf für die Zentralstelle wird von den alten Ländern nach dem bisherigen Königsteiner Schlüssel getragen. Eine Beteiligung der neuen Länder an der Grundfinanzierung der Zentralstelle erfolgt nicht. Der durch die Ausdehnung des Aufgabenbereiches auf die neuen Länder und den östlichen Teil Berlins bedingte Zuschußbedarf (beitrittsbedingter Bedarf) wird von den neuen Ländern und Berlin allein getragen. Die Aufteilung des gemeinsamen Zuschusses wird in dem Haushaltsplan ausgewiesen. Der von den neuen Ländern und Berlin aufzubringende Anteil wird nach der Bevölkerungszahl umgelegt. zur Einzelansicht Artikel II Artikel III Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tage des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den Ländern ausgefertigten Ratifizierungsurkunden bei dem Chef der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen hinterlegt wird. * Fußnoten *) Bekanntmachung vom
  3. März 1994 (GVBl. LSA S. 502): Der Staatsvertrag über die Änderung des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen vom
  4. Februar 1978 vom
  5. Dezember 1991 ist am
  6. Februar 1994 in Kraft getreten. zur Einzelansicht Artikel III

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.