Obsah (7)
Artikel 1Artikel 2Artikel 3Artikel 4Artikel 5Artikel 6Artikel 7Gesetz zum Staatsvertrag über die gemeinsame Berufsvertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Vom 8. Dezember 2005 Zum 13.08.2026 aktuellste ver
Gesetz zum Staatsvertrag über die gemeinsame Berufsvertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom
- Dezember 2005 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zum Staatsvertrag über die gemeinsame Berufsvertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom
- Dezember 2005 15.12.2005 Eingangsformel 15.12.2005 Artikel 1 15.12.2005 Artikel 2 15.12.2005 Anlage - Staatsvertrag über die gemeinsame Berufsvertretung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten 01.07.2021 Artikel 1 - Name, Rechtsstellung und Sitz 01.07.2021 Artikel 2 - Kammerversammlung 15.12.2005 Artikel 3 - Vorstand 01.07.2021 Artikel 4 - Beirat 15.12.2005 Artikel 5 - Beitritt 01.07.2021 Artikel 6 - Kündigung des Staatsvertrages 01.07.2021 Artikel 7 - In-Kraft-Treten 01.07.2021 Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:
Eingangsformel Artikel 1
(1)Dem am 2. Juni 2005 unterzeichneten Staatsvertrag der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen- Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen über die gemeinsame Berufsvertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten wird zugestimmt.
(2)Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht (Anlage).
(3)Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 in Kraft tritt, wird vom für Gesundheit zuständigen Ministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt gemacht.
Artikel 1
Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Artikel 2
Anlage Staatsvertrag über die gemeinsame Berufsvertretung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten *) Das Land Brandenburg, das Land Mecklenburg-Vorpommern, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt und der Freistaat Thüringen nachstehend „beteiligte Länder“ genannt - schließen den nachstehenden Staatsvertrag. Fußnoten *) Gemäß Bekanntmachung vom 12. April 2006 (GVBL. LSA S. 312) ist der Staatsvertrag gemäß seinem Artikel 8 am 1. April 2006 in Kraft getreten. Artikel 1 Name, Rechtsstellung und Sitz
(1)Die beteiligten Länder bilden zur öffentlichen Berufsvertretung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten eine gemeinsame Kammer. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Sinne dieses Vertrages sind Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die über eine Approbation oder eine Berufserlaubnis nach § 2 oder § 4 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung verfügen, sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die über eine Approbation oder eine Berufserlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 2 des Psychotherapeutengesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) in der jeweils geltenden Fassung verfügen.
(2)Die Kammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie trägt die Bezeichnung „Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer“. Der Sitz der Kammer ist Leipzig.
(3)Der Kammer gehören alle in Absatz 1 genannten Personen an, die in den beteiligten Ländern ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
(4)Auf die Kammer und ihre Mitglieder findet das Gesetz über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz - SächsHKaG) vom
- Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- Juli 2020 (SächsGVBl. S. 374), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Bei der von der Kammer einzureichenden Vorschlagsliste für die Bestellung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sind Berufsangehörige aller beteiligten Länder zu berücksichtigen.
(5)Bei wesentlichen Änderungen des Sächsischen Heilberufekammergesetzes in Bezug auf die Berufsgruppen der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ist das Benehmen mit den für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerien der übrigen beteiligten Ländern herzustellen. Eine wesentliche Änderung ist anzunehmen, wenn die Bestimmungen über die Aufgaben der Kammern, die Mitgliedschaft in der Kammer oder zur Fort- und Weiterbildung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten geändert werden.
Artikel 1
Artikel 2 Kammerversammlung Die Kammerversammlung besteht aus 35 gewählten Mitgliedern, die sich zu gleichen Teilen aus den Berufsangehörigen der beteiligten Länder zusammensetzt. Bei einem Beitritt weiterer Länder erhöht sich die Mitgliederzahl um jeweils sieben Mitglieder.
Artikel 2
Artikel 3 Vorstand Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern einschließlich der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten. Er wird paritätisch aus je einem Mitglied der beteiligten Länder sowie einem weiteren Mitglied gebildet.
Artikel 3
Artikel 4 Beirat Die Landesärztekammern der beteiligten Länder und die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer bilden zur Abstimmung berufsübergreifender Angelegenheiten der Ausübung heilkundlicher Psychotherapie einen Beirat. Der Beirat soll insbesondere zu fachlichen Fragen der psychotherapeutischen Fort- und Weiterbildung Empfehlungen geben. Der Beirat besteht aus je einem Mitglied der Ärztekammern und der gleichen Anzahl Mitglieder aus der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer. Die von den Landesärztekammern entsandten Mitglieder sollen psychotherapeutisch tätig sein. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 4Artikel 5 Beitritt Dem Staatsvertrag können weitere Länder beitreten.
Mit dem Wirksamwerden des Beitritts werden die Berufsangehörigen dieser Länder Mitglieder der Kammer.
Artikel 5
Artikel 6 Kündigung des Staatsvertrages Der Staatsvertrag kann von jedem der vertragschließenden Länder mit einer Frist von zwei Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. Abweichend von Satz 1 kann der Staatsvertrag zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres gekündigt werden, wenn die Bestimmungen des Sächsischen Heilberufekammergesetzes gegenüber der bei In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages geltenden Fassung wesentlich geändert werden.
Artikel 6
Artikel 7 In-Kraft-Treten Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifizierungsurkunde bei der Sächsischen Staatskanzlei folgt. **) Dresden, den
- Juni 2005 Für das Land Brandenburg: Der Ministerpräsident, vertreten durch die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie Dagmar Ziegler Für das Land Mecklenburg-Vorpommern: Der Ministerpräsident, vertreten durch die Sozialministerin Dr. Marianne Linke Für den Freitstaat Sachsen: Der Ministerpräsident, vertreten durch die Staatsministerin für Soziales Helma Orosz Für das Land Sachsen-Anhalt: Der Ministerpräsident, vertreten durch den Minister für Gesundheit und Soziales Gerry Kley Für den Freistaat Thüringen: Der Ministerpräsident, vertreten durch den Minister für Soziales, Familie und Gesundheit Dr. Klaus Zeh Fußnoten **) Gemäß Bekanntmachung vom
- April 2006 (GVBL. LSA S. 312) ist der Staatsvertrag am
- April 2006 in Kraft getreten.
Artikel 7