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FwUKMitteKostEStVtrG ST Landesnorm Sachsen-Anhalt Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die Übert

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die Übertragung der Aufgabe "Kostenerstattung bei Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit"

§ 30Abs.

2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) auf die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte für das Gebiet des Freistaats Thüringen Vom 17. Januar 2007 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzelansicht Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die Übertragung der Aufgabe "Kostenerstattung bei Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit"

§ 30Abs.

2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) auf die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte für das Gebiet des Freistaats Thüringen vom 17. Januar 2007 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die Übertragung der Aufgabe "Kostenerstattung bei Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit"

§ 30Abs.

2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) auf die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte für das Gebiet des Freistaats Thüringen vom 17. Januar 2007 23.01.2007 Artikel 1 23.01.2007 Artikel 2 23.01.2007 Staatsvertrag - Staatsvertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die Übertragung der Aufgabe "Kostenerstattung bei Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit"

§ 30Abs.

2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) auf die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte für das Gebiet des Freistaats Thüringen 23.01.2007 Artikel 1 23.01.2007 Artikel 2 23.01.2007 Artikel 3 23.01.2007 Artikel 4 23.01.2007 Artikel 1

(1)Dem am 11. Juli 2006 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die Übertragung der Aufgabe "Kostenerstattung bei Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit"

§ 30Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) auf die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte für das Gebiet des Freistaats Thüringen wird zugestimmt.

(2)Der Staatsvertrag wird

stehend veröffentlicht.

(3)Der Tag, an dem der Staatsvertrag

seinem Artikel 4 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen. zur Einzelansicht Artikel 1 Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage

seiner Verkündung in Kraft. zur Einzelansicht Artikel 2 Staatsvertrag Staatsvertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die Übertragung der Aufgabe "Kostenerstattung bei Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit"

§ 30Abs.

2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) auf die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte für das Gebiet des Freistaats Thüringen *) Das Land Sachsen-Anhalt und der Freistaat Thüringen schließen folgenden Staatsvertrag: Fußnoten *) Gemäß Bekanntmachung vom 18. April 2007 (GVBl. LSA s: 152) ist der Staatsvertrag

seinem Artikel 4 am 1. März 2007 in Kraft getreten. Die damit verbundene Aufgabenübertragung wird erst mit dem Zeitpunkt wirksam, den die zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 117 Abs. 3 Satz 4 und § 118 Abs. 1 Satz 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - als Zeitpunkt für das Wirksamwerden der Vereinigung festlegt. Artikel 1

(1)

§ 14Abs. 3 Satz 1 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (Th

BKG) in der Fassung vom

  1. März 1999 (GVBl. S. 227), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Oktober 2001 (GVBl. S. 274), haben private Arbeitgeber Anspruch auf Erstattung der Kosten der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn der Arbeitnehmer als Angehöriger der freiwilligen Feuerwehr infolge seines Dienstes in der Feuerwehr arbeitsunfähig geworden ist. Der Erstattungsanspruch besteht

§ 14Abs. 3 Satz 2 Th

BKG nur insoweit, als dem privaten Arbeitgeber nicht

anderen gesetzlichen Vorschriften ein Erstattungsanspruch zusteht. Erstattungspflichtig sind die

§ 2Abs. 1 Nr. 1, 2 ThBKG für den Brandschutz zuständigen Aufgabenträger.

(2)Die vertragschließenden Länder kommen überein, dass die in Absatz 1 bezeichnete Aufgabe zur Erstattung der Kosten der Entgeltfortzahlung für das Gebiet des Freistaats Thüringen auf die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte auf der Grundlage des § 30 Abs. 2 Satz 1 SGB IV übertragen wird. Die Aufgabenübertragung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, den die zuständige Aufsichtsbehörde Sachsen-Anhalt als Zeitpunkt für das Wirksamwerden der Vereinigung festlegt (vgl. § 117 Abs. 3 Satz 4, § 118 Abs. 1 Satz 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch). zur Einzelansicht Artikel 1 Artikel 2 Die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte hat

§ 30Abs.

2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB IV Anspruch auf Erstattung der ihr durch die Aufgabenübertragung entstehenden Kosten. Sie erhebt hierfür im Freistaat Thüringen eine gesonderte Umlage bei den für den Brandschutz zuständigen Aufgabenträgern. zur Einzelansicht Artikel 2 Artikel 3 Die vertragschließenden Länder können diesen Staatsvertrag mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vertragsunterzeichner. zur Einzelansicht Artikel 3 Artikel 4 Dieser Staatsvertrag tritt

Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder an dem Tag in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt. *) Magdeburg, den

  1. Juli 2006 Erfurt, den
  2. Juli 2006 Für das Land Sachsen-Anhalt: Für den Freistaat Thüringen: Der Ministerpräsident vertreten durch die Ministerin für Gesundheit und Soziales Der Ministerpräsident vertreten durch den Minister für Soziales, Familie und Gesundheit Dr. Gerlinde Kuppe Dr. Klaus Zeh Fußnoten *) Gemäß Bekanntmachung vom
  3. April 2007 (GVBl. LSA s: 152) ist der Staatsvertrag am
  4. März 2007 in Kraft getreten. Die damit verbundene Aufgabenübertragung wird erst mit dem Zeitpunkt wirksam, den die zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 117 Abs. 3 Satz 4 und § 118 Abs. 1 Satz 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - als Zeitpunkt für das Wirksamwerden der Vereinigung festlegt. zur Einzelansicht Artikel 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.