2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) auf die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte für das Gebiet des Freistaats Thüringen Vom 17. Januar 2007 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzelansicht Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die Übertragung der Aufgabe "Kostenerstattung bei Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit"
2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) auf die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte für das Gebiet des Freistaats Thüringen vom 17. Januar 2007 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die Übertragung der Aufgabe "Kostenerstattung bei Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit"
2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) auf die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte für das Gebiet des Freistaats Thüringen vom 17. Januar 2007 23.01.2007 Artikel 1 23.01.2007 Artikel 2 23.01.2007 Staatsvertrag - Staatsvertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die Übertragung der Aufgabe "Kostenerstattung bei Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit"
2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) auf die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte für das Gebiet des Freistaats Thüringen 23.01.2007 Artikel 1 23.01.2007 Artikel 2 23.01.2007 Artikel 3 23.01.2007 Artikel 4 23.01.2007 Artikel 1
stehend veröffentlicht.
seinem Artikel 4 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen. zur Einzelansicht Artikel 1 Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage
seiner Verkündung in Kraft. zur Einzelansicht Artikel 2 Staatsvertrag Staatsvertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die Übertragung der Aufgabe "Kostenerstattung bei Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit"
2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) auf die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte für das Gebiet des Freistaats Thüringen *) Das Land Sachsen-Anhalt und der Freistaat Thüringen schließen folgenden Staatsvertrag: Fußnoten *) Gemäß Bekanntmachung vom 18. April 2007 (GVBl. LSA s: 152) ist der Staatsvertrag
seinem Artikel 4 am 1. März 2007 in Kraft getreten. Die damit verbundene Aufgabenübertragung wird erst mit dem Zeitpunkt wirksam, den die zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 117 Abs. 3 Satz 4 und § 118 Abs. 1 Satz 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - als Zeitpunkt für das Wirksamwerden der Vereinigung festlegt. Artikel 1
BKG) in der Fassung vom
BKG nur insoweit, als dem privaten Arbeitgeber nicht
anderen gesetzlichen Vorschriften ein Erstattungsanspruch zusteht. Erstattungspflichtig sind die
2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB IV Anspruch auf Erstattung der ihr durch die Aufgabenübertragung entstehenden Kosten. Sie erhebt hierfür im Freistaat Thüringen eine gesonderte Umlage bei den für den Brandschutz zuständigen Aufgabenträgern. zur Einzelansicht Artikel 2 Artikel 3 Die vertragschließenden Länder können diesen Staatsvertrag mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vertragsunterzeichner. zur Einzelansicht Artikel 3 Artikel 4 Dieser Staatsvertrag tritt
Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder an dem Tag in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt. *) Magdeburg, den
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.