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RdFunkÄndStVtr11G ST Landesnorm Sachsen-Anhalt Gesetz zum Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 6. November 2008 gültig ab: 15.11.2008

Gesetz zum Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 6. November 2008 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gesetz zum Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom

  1. November 2008 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zum Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom
  2. November 2008 15.11.2008 Eingangsformel 15.11.2008 Artikel 1 15.11.2008 Artikel 2 15.11.2008 Staatsvertrag - Elfter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Elfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) 15.11.2008 Artikel 1 - Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages 15.11.2008 Artikel 2 - Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages 15.11.2008 Artikel 3 - Kündigung, In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung 15.11.2008 Präambel Die Ausgestaltung der Rundfunkordnung liegt in der parlamentarischen Verantwortung der Landesparlamente. Das Bundesverfassungsgericht hat deren Rolle unterstrichen. Die konkretisierende Fortentwicklung des Funktionsauftrages des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist ebenso in die Hände der Landesparlamente gelegt wie die Wahrung der Belange der Rundfunkteilnehmer im Rahmen der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der Landtag von Sachsen-Anhalt bekennt sich zum dualen Rundfunksystem in Deutschland und hält den öffentlich-rechtlichen Rundfunk für unverzichtbar. Der Landtag begrüßt die Klarstellung, die das Bundesverfassungsgericht zu den Grundlagen der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland getroffen hat. Der Landtag erwartet bis zum
  3. Mai 2009 eine eindeutige Definition des Grundversorgungsauftrages des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der Landtag geht davon aus, dass ein konkretisierter Funktionsauftrag die Gebührenfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch EU-konform sichert. Ferner erwartet der Landtag, dass die ARD-Intendanten einen gerechten Finanzausgleich vereinbaren, der auch die Belange der Rundfunkanstalten berücksichtigt, deren Finanzaufkommen in besonderer Weise durch Gebührenbefreiungen betroffen ist. Der Landtag erwartet die Fortentwicklung der Rundfunkgebühr zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Entrichtung ist zu vereinfachen. Auch der nicht ausschließlich private Bereich muss weiterhin zur Deckung des Finanzbedarfs der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten herangezogen bleiben. Der Landtag unterstreicht, dass der Informationszugang und damit der Empfang von Rundfunk ein notwendiger Bedarf des Einzelnen ist.

Eingangsformel Artikel 1

(1)Dem am
  1. Juni 2008 unterzeichneten Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der Änderungen des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages vom
  2. August 1991 (GVBl. LSA S. 478, 480), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom
  3. Juli 2006 bis zum
  4. Oktober 2006 (GVBl. LSA 2007 S. 18, 28), und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages vom
  5. bis
  6. September 2002 (GVBl. LSA S. 428, 429), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom
  7. Dezember 2007 (GVBl. LSA 2008 S. 260, 270), enthält, wird zugestimmt.
(2)Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht ( Anlage ).
(3)Gemäß seinem Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 tritt der Staatsvertrag am 1. Januar 2009 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.

Artikel 1

Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Artikel 2

Staatsvertrag Elfter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Elfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen nachstehenden Staatsvertrag: Artikel 1 Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages (Änderungsanweisungen)

Artikel 1

Artikel 2 Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (Änderungsanweisungen)

Artikel 2Artikel 3 Kündigung, In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung

(1)Für die Kündigung der in Artikel 1 und 2 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2)Dieser Staatsvertrag tritt am
  1. Januar 2009 in Kraft. Sind bis zum
  2. Dezember 2008 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3)Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4)Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 und 2 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Artikel 3

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.